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untersucht. Frisches Fleisch darf aber nur in ganzen Körpern,
Pökelfleisch nur in Mengen von mindestens 4 kg und Würste oder
sonstiges Fleischgemisch überhaupt nicht eingeführt werden. Nach
§ 24 des RG. vom 3. Juni 1900 ist es Sache der Landesgesetzgebung,
unter anderen über die Trichinenschau besondere Bestimmungen zu
treffen.
Die Veterinär- und Viehseuchenpolizei ist im RG.
vom 26. Juni 1909 (RGBl. 519) einheitlich geregelt. Beim Ausbruch
einer Viehseuche besteht eine Anzeigepflicht bei der Polizeibehörde.
Diese trifft die erforderlichen Schutzmaßregeln, so z. B. Absonderung
des Viehs, Beobachtung, Benutzungsbeschränkungen, ärztliche Be¬
handlung, Impfung, Desinfektion, Einstellung der Märkte, öffentliche
Bekanntmachungen und unter Umständen Tötung des Viehs. Ferner
ist die Einfuhr kranker und verdächtiger Tiere verboten; bei Ausbruch
einer Seuche im Ausland sind Einfuhrverbote und Beschränkungen
sowie Untersuchungen des Viehs zugelassen. Eine Entschädigung er¬
folgt für die auf polizeilichen Befehl getöteten, oder an der Seuche
gefallenen, oder infolge der Schutz-oder Zwangsimpfung eingegangenen
Tiere, und zwar nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen.
Gegen die Rinderpest (Löserdürre) sind ähnliche Maßnahmen
zulässig (Pr. G. vom 6. April 1869, Württemb. und Bayrisches G.
vom 2. November 1871, Els.-Lothr. G. vom 11. Dezember 1871).
Mit Österreich-Ungarn besteht ein besonderes Viehseuchenabkommen
(RG. vom 25. Januar 1905, RGBl. 1906 S. 287); gegenüber anderen
Staaten sind gewisse Vieheinfuhrverbote besonders von Schweinen
angeordnet.
Zum Schutze gegen die das Obst schädigende San Jose-
Schildlaus und die die Weinberge vernichtende Reblaus sind
auch internationale Abkommen getroffen worden (RG. vom 6. Juli
1904, Reblausgesetz RGBl. S. 261 und internationale Reblauskonferenz
vom 3. November 1881, RGBl. 1882, S. 125; wegen der Schildlaus
bestehen Einfuhrbeschränkungen gegen Amerika, Japan, Australien,
China).
Polizeilicher Natur ist auch das deutsche Vogelschutzgesetz,
zuletzt unter dem 30. Mai 1908 (RGBl. S. 317) neu publiziert. Es
verbietet vor allem das Fangen mittels Leim und Schlinge (Dohnen-
stieg) und gestattet das Einsammeln und den An- und Verkauf von
Möven- und Kiebitzeiern, ebenso das Töten der der Fischerei und
Jagd schädlichen Vögel. Ferner besteht ein zwischenstaat¬
licher Vogelschutz durch Übereinkommen vom 19. März 1902,
dem jedoch Italien nicht beigetreten ist.
Mit dem Begriff der Polizei eng verbunden ist die Befugnis der
Polizeibehörden zur Anwendung von Anordnungen und