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deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die
Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, der fünften Ord¬
nung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern
des Erblassers und deren Abkömmlinge. Der überlebende Ehegatte
des Erblassers ist entweder gesetzlicher Miterbe oder Alleinerbe. Als Mit¬
erbe erhält er neben Verwandten der ersten Ordnung 1/4 der Gesamterbschaft,
neben Verwandten der zweiten Ordnung 1/2 der Gesamterbschaft, neben Gro߬
eltern zunächst ebenfalls i/2 der Gesamterbschaft. Er ist aber am übrigen
Teil noch erbberechtigt.
Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern erhält
der Ehegatte als gesetzlicher Erbe außer dem Erbteil, die zum ehelichen
Haushalt gehörenden Gegenstände, ferner die Hochzeitsgeschenke als so¬
genannter Voraus. Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten
Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Alleinerbe ist der
Ehegatte und erhält als solcher die ganze Erbschaft, wenn weder Ver¬
wandte der ersten oder der zweiten Ordnung, noch Großeltern vorhanden sind.
Der Fiskus des Bundesstaates, oder falls der Erblasser ein Deutscher
war, der keinem Bundesstaate angehörte, der Reichsfiskus erben, wenn
zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers!
vorhanden ist. Statt der gesetzlichen Erbfolge kann der Erblasser durch
Testament einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen
Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Er kann auch einem
anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden
(Vermächtnis). Er kann ferner den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu
einer Leistung verpflichten, ohne gleichzeitig einem andern ein Recht auf die
Leistung zuzuwenden (Auflage). Durch Erbvertrag kann der Erblasser sowohl
einen Erben einsetzen, sowie Vermächtnisse und Auflagen bestimmen (S. 142).
2. Abschnitt: Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942—2063).
1. Titel: „Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.“ Für-
sorge des Nachlaßgerichts (§§ 1942—1966).
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, ohne daß
eine ausdrückliche Annahmeerklärung erforderlich ist. Die An¬
nahmeerklärung gilt als gegeben, wenn die Ausschlagung nicht binnen sechs
Wochen nach Kenntnis vom Erbfall dem Nachlaßgericht gegenüber er¬
klärt ist.
Ist der Erbe unbekannt, so kann das Nachlaßgericht ein Aufgebot
der Erbschaft erlassen.
2. Titel: „Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlich-
keit“ (§§ 1967—2017).
1. Nachlaßverbindlichkeiten (§§ 1967—1969).
Der Erbe haftet für die Nachlaßverbindlichkeiten (§ 1967) d. h. auch
mit seinem persönlichen Vermögen.
2. Aufgebot der Nachlaßgläubiger (§§ 1970—1974).
Um vor Übernahme der Erbschaft den Stand des Nachlasses über¬
sehen zu können und danach seine Entschließung über Annahme oder Ab¬
lehnung der Erbschaft zu treffen, gestattet das Gesetz, die Nachlaßgläubiger
im Wege des Aufgebotverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen
aufzufordern.
3. Beschränkung der Haftung der Erben (§§ 1975—1992).
Wenn der Erbe die Nachlaßverwaltung, auch Nachlaßpfleg¬
schaft, beim Nachlaßgericht beantragt, so beschränkt sich seine Haftung
auf den Nachlaß. Stellt sich heraus, daß der Nachlaß überschuldet ist, so
ist der Nachlaßkonkurs anzumelden.
4. Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des
Erben (§§ 1993—2013).
Der Erbe kann dem Nachlaßgericht ein Inventar einreichen, kann
aber auch durch das Nachlaßgericht zur Errichtung eines solchen angehalten
werden, wenn ein Nachlaßgläubiger dies beantragt. Kommt er dieser Auf-