Full text: Bürgerkunde des Hansa-Bundes

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100 M. ein Konto eröffnet. Auf Grund eines solchen können zu 
mäßigen Grundgebühren Einzahlungen (5 Pf. für je 500 M.), Rück¬ 
zahlungen mittels Scheck (Vi0 für das Tausend und 5 Pf.) und Über¬ 
tragungen auf andere Konten (3 Pf.) erfolgen. Dieser Verkehr wird 
durch die Postämter und sogen. Scheckämter vermittelt. 
Alle Ansprüche gegen die Postverwaltung verjähren in sechs 
Monaten (S. 123). 
Mit Ausnahme von Bayern und Württemberg besteht ferner ein 
Telegraphie- und Telephonmonopol zugunsten des Reichs. 
Diesem und den beiden Staaten steht sonach das ausschließliche 
Recht zu, Telegraphen- (Fernschreiber-) und Telephon- (Fernsprecher-) 
Anlagen zu errichten und zu betreiben. Dies gilt auch für die 
drahtlose (optische, akustische, Funken-) Telegraphie und für Tele¬ 
graphenanlagen der See und Binnenschiffe (RG. vom 6. April 1892, 
RGBl. 467, RG. 7. März 1908, RGBl. 79, vgl. ferner das internationale 
Telefunkenabkommen vom 3. November 1906, RGB. 1908, S. 411, 
423, 426, 433, welches anordnet, daß jedes Schiff sich mit den 
Telefunken-Uferstationen in Verbindung zu setzen hat). Anfang 1909 
bestanden im deutschen Reich 28104 Telegraphenanstalten, 4376 
Orte hatten Fernsprecheinrichtungen. Innerhalb des Telegraphen- 
wesens besteht der Rechtszwang zum Kontrahieren 
bis auf die Beförderung von Mitteilungen, welche den Ge¬ 
setzen, dem öffentlichen Wohl und den guten Sitten widersprechen. 
Die Verwaltung trägt keine Verantwortung für die nicht rechtzeitige 
oder nicht richtige Übermittelung der Telegramme; in gewissen 
Fällen, z. B. bei nicht oder erheblich verspätet angelangten oder 
hei verstümmelten Telegrammen erfolgt Gebührenrückzahlung. 
Ohne Genehmigung des Reiches können unter anderm 
Telegraphenanlagen für den inneren Dienst von Landes- und Kom¬ 
munalbehörden, innerhalb der Grenzen eines Grundstücks oder 
zwischen mehreren, demselben Besitzer gehörenden nicht mehr 
als 25 km in der Luftlinie entfernten Grundstücken, falls es sich 
um den privaten unentgeltlichen Verkehr handelt, ferner zugunsten 
von Transportanstalten (z. B. Eisenbahnen) für ihre Betriebszwecke 
errichtet werden. 
Im übrigen darf das Reich die Ausübung seines Telegraphen¬ 
monopols für einzelne Strecken und Bezirke Privatunterneh¬ 
mern überlassen und muß sie leistungsfähigen Gemeinden 
übertragen, falls es selbst keinen Gebrauch davon machen will. 
Der Telegraphenverwaltung steht ein Mitbenutzungsrecht an 
öffentlichen Wegen zu (Telegraphenwegegesetz vom 18. De¬ 
zember 1899, RGBl. 705), wodurch jedoch der Gemeingebrauch der 
Verkehrswege nicht beschränkt werden darf. Außerdem können
	        
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