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100 M. ein Konto eröffnet. Auf Grund eines solchen können zu
mäßigen Grundgebühren Einzahlungen (5 Pf. für je 500 M.), Rück¬
zahlungen mittels Scheck (Vi0 für das Tausend und 5 Pf.) und Über¬
tragungen auf andere Konten (3 Pf.) erfolgen. Dieser Verkehr wird
durch die Postämter und sogen. Scheckämter vermittelt.
Alle Ansprüche gegen die Postverwaltung verjähren in sechs
Monaten (S. 123).
Mit Ausnahme von Bayern und Württemberg besteht ferner ein
Telegraphie- und Telephonmonopol zugunsten des Reichs.
Diesem und den beiden Staaten steht sonach das ausschließliche
Recht zu, Telegraphen- (Fernschreiber-) und Telephon- (Fernsprecher-)
Anlagen zu errichten und zu betreiben. Dies gilt auch für die
drahtlose (optische, akustische, Funken-) Telegraphie und für Tele¬
graphenanlagen der See und Binnenschiffe (RG. vom 6. April 1892,
RGBl. 467, RG. 7. März 1908, RGBl. 79, vgl. ferner das internationale
Telefunkenabkommen vom 3. November 1906, RGB. 1908, S. 411,
423, 426, 433, welches anordnet, daß jedes Schiff sich mit den
Telefunken-Uferstationen in Verbindung zu setzen hat). Anfang 1909
bestanden im deutschen Reich 28104 Telegraphenanstalten, 4376
Orte hatten Fernsprecheinrichtungen. Innerhalb des Telegraphen-
wesens besteht der Rechtszwang zum Kontrahieren
bis auf die Beförderung von Mitteilungen, welche den Ge¬
setzen, dem öffentlichen Wohl und den guten Sitten widersprechen.
Die Verwaltung trägt keine Verantwortung für die nicht rechtzeitige
oder nicht richtige Übermittelung der Telegramme; in gewissen
Fällen, z. B. bei nicht oder erheblich verspätet angelangten oder
hei verstümmelten Telegrammen erfolgt Gebührenrückzahlung.
Ohne Genehmigung des Reiches können unter anderm
Telegraphenanlagen für den inneren Dienst von Landes- und Kom¬
munalbehörden, innerhalb der Grenzen eines Grundstücks oder
zwischen mehreren, demselben Besitzer gehörenden nicht mehr
als 25 km in der Luftlinie entfernten Grundstücken, falls es sich
um den privaten unentgeltlichen Verkehr handelt, ferner zugunsten
von Transportanstalten (z. B. Eisenbahnen) für ihre Betriebszwecke
errichtet werden.
Im übrigen darf das Reich die Ausübung seines Telegraphen¬
monopols für einzelne Strecken und Bezirke Privatunterneh¬
mern überlassen und muß sie leistungsfähigen Gemeinden
übertragen, falls es selbst keinen Gebrauch davon machen will.
Der Telegraphenverwaltung steht ein Mitbenutzungsrecht an
öffentlichen Wegen zu (Telegraphenwegegesetz vom 18. De¬
zember 1899, RGBl. 705), wodurch jedoch der Gemeingebrauch der
Verkehrswege nicht beschränkt werden darf. Außerdem können