Full text: Bürgerkunde des Hansa-Bundes

22 
8. die Gnindzüge über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlas- 
sungs- und Armen wesen; 
9. die Gesetzgebung über Gewerbe und Handel, einschließlich 
des Versicherungswesens und Bankwesens, über Erfindungs¬ 
patente, Maß-, Gewichts- und Münzwesen; 
10. die Herstellung der im Interesse der Landesverteidigung und 
des Verkehrs erforderlichen Land- und Wasserstraßen, 
Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf gemeinsamen Wasser¬ 
straßen, Zustand der letzteren, Fluß- und sonstige Wasser¬ 
zölle und Seeschiffahrtszeichen, das Eisenbahnwesen; 
11. das Post- und Telegraphenwesen. 
In diesen Fällen geht das Reichsgesetz den Landesgesetzen un¬ 
bedingt vor (Art. 2 RV.). Die Landesgesetze gelten auf diesen Ge¬ 
bieten nur so lange, bis das Reich sie noch nicht in seine 
Zuständigkeit hineingezogen hat. Dies bezieht sich nicht auf die 
landesrechtlichen Ausführungsgesetze zu den Reichsgesetzen. 
Sie dienen der leichteren Durchführung der Gesetze besonders 
unter dem Gesichtspunkte landschaftlicher Besonderheiten und ihr 
Erlaß steht den Einzelstaaten zu. Dagegen sind Einführungs¬ 
gesetze zu den Reichsgesetzen legislatorische Akte des Reiches 
(S. 145). Der Kaiser hat das Recht, die Ausführung der Reichsgesetze 
zu überwachen. Ihre Anwendung und Handhabung liegt regelmäßig 
in den Händen der Bundesstaaten. 
Das Gesetzgebungsrecht steht im Reiche dem Bundesrat 
und dem Reichstage zu. Die Übereinstimmung beider Körperschaften 
ist zum Zustandekommen eines Reichsgesetzes notwendig und aus¬ 
reichend. Der Kaiser hat nicht die Genehmigung, sondern die Aus¬ 
fertigung und die Verkündung der Reichsgesetze. Es wäre 
daher denkbar, daß der Kaiser ein Reichsgesetz zu unterzeichnen und 
zu verkünden hätte, welches im Bundesrat gegen die preußischen 
Stimmen angenommen worden ist. Die Reichsgesetze werden im 
Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten in der Regel, wenn das 
Gesetz nicht anders bestimmt, mit dem 14ten Tage nach Ausgabe des 
betreffenden Stückes des Reichsgesetzblattes in Kraft; gleichgültig, 
ob dieses dem einzelnen bekannt geworden ist oder nicht. Ihre 
Geltung ist bis zu ihrer Abänderung eine dauernde. 
Die kurze Angabe der Aufgaben des Reiches, wie sie bei dessen 
Gründung formuliert worden ist (S. 10), in Verbindung mit dem 
Art. 4 der Reichsverfassung (S. 21) zeigt, welche inneren' 
und äußeren Angelegenheiten der Zuständigkeit des Rei¬ 
ches unterfallen. Das durch die Einigung geschaffene einheitliche 
Wirtschaftsgebiet und die moderne gewerbliche Entwicklung erfordern 
freie Bewegung der Bevölkerung und tunlichste Einheitlichkeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.