Full text: Bürgerkunde des Hansa-Bundes

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strafrechtliche Bestimmungen (RStGB. §§ 107—109); so be¬ 
sonders gegen Stimmenkauf, Verfälschung des Wahlergebnisses und 
Wahlhinderung. 
Nach den Wahlen wird der Reichstag durch Kaiserliche Ver¬ 
ordnung nach Berlin zusammenberufen. 
Die Führung und Erledigung der Geschäfte des Reichstages er¬ 
folgt durch eine vom Reichstag selbsterlassene Geschäftsord¬ 
nung. Den Vorstand des Reichstages bilden der Präsident des 
Reichstages, die beiden Vizepräsidenten, acht Schrift¬ 
führer und zwei Quästoren für das Kassen- und Rechnungs¬ 
wesen des Reichstags. Vor der Wahl des Präsidenten führt der 
Alterspräsident den Vorsitz, Der Präsident hat auch über An¬ 
nahme und Entlassung des Dienst- und Verwaltungspersonals des 
Reichstags zu befinden. 
Nach Konstituierung des Reichstags werden zunächst aus 
den 397 Abgeordneten 7 Abteilungen gewählt. Diese prüfen, 
ob die Wahlen der einzelnen Abgeordneten ordnungsmäßig er¬ 
folgt sind. Die weitere Prüfung liegt dann einer besonderen Wahl- 
Prüfungskommission ob. Diese sowie die übrigen die einzelnen 
Gesetzentwürfe bearbeitenden Kommissionen des Reichstags werden 
von den sieben Abteilungen gewählt und zählen deshalb gewöhnlich 
7, 14, 21, 28 etc. etc. Mitglieder. Die Geschäftsleitung des Reichstags 
liegt dem Präsidenten ob. Er eröffnet und schließt die Sitzungen und 
bestimmt Tag und Stunde, sowie die Tagesordnung der nächsten 
Sitzung. Die Verhandlungen sind für jedermann öffentlich, die 
Geschäftsordnung des Reichstags behält jedoch geheime Sitzungen 
vor. Über jede Sitzung des Reichstags wird ein amtliches Steno¬ 
gramm aufgenommen, ferner erscheinen ausführliche stenogra¬ 
phische Berichte. Der Tagespresse ist die sogenannte Jour¬ 
nalistentribüne eingeräumt. Die Zuhörer unterliegen der Sit¬ 
zungspolizei des Präsidenten, hei störender Unruhe kann der 
Präsident die Tribünen räumen lassen. Der Präsident ruft die Ab¬ 
geordneten zur Sache, wenn sie vom Thema abschweifen, zur Ord¬ 
nung, wenn sie die Ordnung verletzen. Erfolgt letzteres zweimal in 
derselben Rede, so kann dem Redner von der Versammlung das 
Wort entzogen werden. Bei gröblichen Ordnungsverletzungen 
kann der Präsident das Mitglied von der Sitzung aus¬ 
schließen. Zur Geschäftsordnung erteilt er das Wort nach 
freiem Ermessen und auf die Dauer von nicht länger als fünf Minuten. 
Die Mitglieder des Bundesrats müssen auf ihr Verlangen jederzeit 
im Reichstage gehört werden. Die Beratungsgegenstände, bei denen 
es verfassungs- und gesetzmäßig einer Mitwirkung des Reichstags be¬ 
darf, werden im Namen des Kaisers vom Reichskanzler an den Reichs¬
	        
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