63
Ferner sind zu erwähnen: Das Militärjustizwesen, das Mili¬
tärkirchenwesen unter einem evangelischen und einem katho¬
lischen Feldprobst, das Veterinär wesen (Veterinärakademie,
Lehrschmiede). Außerdem bestehen militärische Fabriken, Geschütz¬
gießereien, Pulverfabriken usw. usw.
Die Kriegsstärke des deutschen Heeres beträgt etwa 5 Milli¬
onen Mann.
Die Ausbildung der Truppen ist von dem Bestreben ge¬
leitet, zur praktischen kriegsmäßigen Verwendung vorzubereiten. Sie
beschäftigt sich zuerst mit dem Einzelnen und dehnt sich auf immer
größere taktische Einheiten aus. Der Vorbildung für den Krieg
dienen besonders die Manöver.
Die allgemeine Wehrpflicht (S. 58) ist die allgemeine
staatsbürgerliche Pflicht zum Dienst in der bewaffneten Macht.
Von ihr sind die Mitglieder der regierenden, mediatisierten,
ehemals reichsständischen und sonst vertragsmäßig bevorzugten
fürstlichen Häuser befreit. Ausgeschlossen sind die mit ent¬
ehrenden Strafen (Zuchthaus) belegten Personen (S. 115). Römisch-
katholische Theologen werden in Friedenszeiten bis zum
7. Militärpflichtjahre zurückgestellt. Haben sie bis dahin die Sub¬
diakonatsweihe erhalten, so kommen sie zur Ersatzreserve und sind
von den Übungen frei. Befreit sind ferner die vor dem 1. Januar
1851 geborenen Elsaß-Lothringer und die vor dem 11. August 1890
geborenen Helgoländer.
Die allgemeine Wehrpflicht dauert vom vollende¬
ten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. Sie glie¬
dert sich in Dienstpflicht und Landsturmpflicht. Die
Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dienst im Heer oder in der Marine
und dauert in der Regel vom vollendeten 20. Lebensjahre bis zum
31. März des Jahres, in welchem der Dienstpflichtige sein 39. Lebens¬
jahr vollendet. Sie zerfällt in den Dienst im stehenden Heer
einschließlich der Reserve und bei der Landwehr. Die aktive
Dienstpflicht dauert 7 Jahre; davon entfallen 2 Jahre auf den
aktiven Dienst bei der Infanterie, bei der Kavallerie und reitenden
Artillerie 3 Jahre. Im letzten Falle kommen dann 4 Jahre, ersteren-
falls 5 Jahre auf den Dienst bei der Reserve. Danach folgt der
Dienst bei der Landwehr, welche in zwei Aufgebote einge¬
teilt ist. In ersterem bleiben die Dienstpflichtigen nach der Reserve¬
zeit 5 Jahre, wenn sie aktiv gedient haben, im zweiten 3 Jahre bis
zur Vollendung des 39. Lebensjahres. Der Landsturm besteht aus
allen Wehrpflichtigen, auch wenn sie nicht gedient haben, und zwar
von ihrem 17. bis zum 45. Lebensjahr, soweit sie nicht dem Heer
oder der Marine angehören. Dem Landsturm ersten Aufgebots unter¬