Full text: Grundriß der preußisch-deutschen sozialpolitischen und Volkswirtschafts-Geschichte

Vierter Abschnitt. 
Die Gründung des deutschen Reicher und dar Auskommen 
der Arbeiterstander. 
(Zeitalter Wilhelms I. 1840—1900.) 
Die wirtschaftliche Freiheit des Staatsbürgers erforderte zu ihrer 
Sicherung und Vollendung die politische Freiheit, die wirtschaftliche 
Einigung der deutschen Staaten ihre politische Einheit. Seit jene 
Tatsachen sich vollzogen hatten, strebte der Volksgeist in Deutschland 
nach Befriedigung beider Tatsachen, nach Freiheit uild Einheit. 
Dieses naturgemäße Streben, von den um ihre Macht besorgten 
Regierungen lange zurückgehalten, brach sich in der Revolution des 
Jahres 1848 gewaltsam Bahn. Aber die Errichtung eines Deutschen 
Reiches mißglückte. Nur die Gründung eines verfassullgsnläßigen 
Lebens in Preußen, durch welches das Volk zur Teilnahme an 
der Gesetzgebung berufen wurde, ward erreicht. Die Verfassung 
vom 31. Januar 1850 schuf ein Organ des Volkswillens, das 
Abgeordnetenhaus, das beschränkend zu dem Herrscherwillen des 
Monarchen hinzutrat. Preußen wurde dadurch in eine konstitutionelle 
Erbmonarchie verwandelt. Der König behielt seine Stellung als 
Verkörperung der Staatsgewalt; er ist deshalb unverletzlich, unver¬ 
antwortlich und frei von jedem Behördenzwange. Er allein ist der 
Inhaber aller Sonveränitätsrechte. Er wählt, ernennt und entläßt 
die Organe seines Willens in der gesamten Staatsverwaltung, zu 
der auch die des Heeres und des Gerichts gehört. Ohne seinen 
Willen kann an den bestehenden Rechtsordnungen nichts geändert 
werden. Der Vollzug der Staatsgesetze und königlichen Verord¬
	        
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