Full text: Grundriß der Verfassungs- und Bürgerkunde

Der Kaufmann in der Gegenwart. 
67 
Lehrverhältnis kann, sofern nicht eine längere Probezeit vereinbart ist, 
während des ersten Monats nach dem Beginn der Lehrzeit von beiden 
Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine 
Vereinbarung, nach der die Probezeit mehr als drei Monate betragen 
soll, ist nichtig. Nach dem Ablauf der Probezeit kann das Lehrverhält- 
nis von beiden Teilen nur aus wichtigen Griinden gekündigt werden. 
Die wichtigen Gründe sind dieselben wie die sofortigen Kündigungs¬ 
gründe des Prinzipals und des Gehilfen. 
Als ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Lehrling ist 
auch anzusehen, wenn der Lehrherr feine Verpflichtungen gegen den 
Lehrling in einer dessen Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausbildung ge¬ 
fährdenden Weise vernachlässigt. Beim Tode des Lehrherrn kann das 
Lehrverhältnis von beiden Teilen innerhalb eines Monats ohne Ein¬ 
haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 
Wird von dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings dem Lehrherrn 
die schriftliche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem andern 
Gewerbe oder Berufe übergehen werde, so endigt das Lehrverhältnis 
nach Ablauf eines Monats. Tritt der Lehrling der abgegebenen Er¬ 
klärung zuwider vor neun Monaten nach der Beendigung des Lehr¬ 
verhältnisses in ein anderes Geschäft als Handlungslehrling oder 
Handlungsgehilfe ein, so ist er und der neue Lehrherr, wenn er von 
dem Sachverhalte Kenntnis hat, zum Schadenersatz verpflichtet, aber 
nur dann, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. 
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehr¬ 
ling ein schriftliches Zeugnis über die Dauer der Lehrzeit, die er¬ 
worbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und sein Betragen auszustellen. 
Handelsgesellschaften. Zum Betriebe eines Handelsgewerbes können 
zwei oder mehrere Kaufleute unter gemeinsamer Firma sich vereinigen 
(offeneHandelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Kom¬ 
manditgesellschaft auf Aktien, stille Gesellschaft). Neben diese dem 
eigentlichen Handel und der Großindustrie dienenden Gesellschafts¬ 
bildungen treten die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Kredit- 
und Vorschußvereine, Rohstoffgenossenschaften, Bau- und Konsum¬ 
vereine u. dgl.) und die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die beide 
vorzugsweise den Bedürfnissen des Handwerkerstandes und der länd¬ 
lichen Bevölkerung dienen. Die Entscheidungen von handels¬ 
rechtlichen und aus dem Dienstverhältnis der Handlungsgehilfen 
entspringenden Streitigkeiten werden von den Kammern für 
Handelssachen und den Kaufmannsgerichten getroffen. 
Kammern für Handelssachen. Neben den Zivil- und Strafkammern 
können nach Bedürfnis bei den Landgerichten besondere Kammern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.