Full text: Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart (Bändchen 4)

§ 31 Preußen unter Friedrich Wilhelm IV. 1840—1861. 83 
Tie Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Für die Bildung der Jugend soll durch 
öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter 
dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, ber 
für bie öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. Jeber Preuße hat bas Recht, 
burch Wort, Schrift, Druck uub bilbliche Darstellung seine Meinung frei zu äußeru. 
Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Das Briesgeheimnis ist unverletzlich. 
Alle Preußen sind wehrpflichtig. 
Titel III. Vom Könige. 
Die Person des Königs ist unverletzlich. Alle Regierungsakte des Königs 
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, bet baburd) 
bie Verantwortlichkeit übernimmt. Dem Könige allein steht bie Vollzieherse 
Gewalt zu. Er ernennt unb entläßt bie Minister. Der König führt ben Ober¬ 
besehl über bas Heer unb besetzt alle Stellen im Heere sowie in ben übrigen 
Zweigen bes Staatsbienstes. Er hat bas Redst ber Begnabiguug unb Straf- 
rnilberung. Der König beruft bie Kammern unb schließt ihre Sitzungen. Er 
kann sie entweber beibe zugleich ober auch nur eine auflösen. Die Krone ist erblich 
in bem Mannesstamme bes königlichen Hauses nach) bem Rechte ber Ästgeburt. 
Der König wirb mit Bollenbung bes achtzehnten Lebensjahres volljährig. Er 
leistet in Gegenwart ber bereinigten Kammern bas eibliche Gelöbnis, bie Ver¬ 
fassung bes Königreichs fest unb unverbrüchlich zu halten unb in Übereinstimmung 
mit berfelben unb ben Gesetzen zu regieren. 
Titel IV. Von ben Ministern. 
Die Minister haben Zutritt zu jeber Kammer unb müssen auf ihr Verlangen 
zu jeber Zeit gehört werben. Jebe Kammer kann bie Gegenwart ber Minister 
verlangen. 
Titel V. Bon ben Kammern. 
Die gesetzgebenbe Gewalt wirb gemeinschastlid) burch den König unb durch 
zwei Kammern ausgeübt. Die erste Kammer wird fortan das Herrenhaus, die 
zweite Kammer bas Haus ber Abgeordneten genannt. Die erste Kammer wird 
zusammengesetzt ans Mitgliedern, die der König mit erblicher Berechtigung oder 
auf Lebenszeit beruft. Die zweite Kammer besteht aus 433 Mitgliedern. Die 
Wahlbezirke werden durch das Gesetz festgestellt. Jeder Preuße, der das 25. Le¬ 
bensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigter Urwähler. Ans jede Vollzahl von 
250 Seelen der Bevölkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden 
nach Maßgabe ber von ihnen zu entrichtenben birekten Staatssteuern in brei 
Abteilungen geteilt. Die Abgeorbneten werben burch bie Wahlmänner gewählt. 
Die Legislaturperiobe ber zweiten Kammer wirb aus fünf Jahre festgesetzt. Zum 
Abgeorbneten ber zweiten Kammer ist jeber Preuße wählbar, ber bas breißigste 
Lebensjahr vollenbet hat. Die Eröffnung unb bie Schließung ber Kammern 
geschieht burch ben König. Die Sitzungen beiber Kammern sinb öffentlich. 
Die Mitglieber ber zweiten Kammer erhalten aus ber Staatskasse Reisekosten 
unb Diäten. 
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