Full text: Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen

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Der Mindestbetrag der Invalidenrente beträgt nach den 
einzelnen blassen in der 
!. blasse 116,40 Mk., 
H. „ 126,00 „ 
III. „ 134,34 „ 
IV. „ 142,20 „ 
V. „ 150,00 „ 
Durch die Steigerungssätze erhöht sich mit der größeren Zahl 
der Beitragswochen auch der Betrag der Rente, also bei einer 
Beharrungszeit von 50 Jahren in der 
I. blasse auf 185,40 Mk., 
H. ,, „ 270,00 „ 
Hl- „ „ 330,00 „ 
IV. „ „ 390,00 „ 
V. „ „ 450,00 „ 
Bei der Altersrente fällt das Steigerungsgesetz fort. Sie 
bewegt sich in der Höhe zwischen 110 und 230 Mk. 
Weibliche Personen, die sich verheiraten, bevor ihnen der 
Genuß einer Rente zusteht, erhalten auf Antrag die Hälfte der 
Beiträge zurück, wenn sie mindestens 200 Wochen beigesteuert 
haben. Der Antrag muß jedoch innerhalb eines Jahres nach 
der Verheiratung gestellt werden. 
Wenn Personen durch Unfall erwerbsunfähig werden, Unfall¬ 
rente beziehen, so können sie nicht zu gleicher Zeit Invalidenrente 
erhalten, sie können innerhalb zweier Jahre nach dem Unfall 
den Antrag auf Rückerstattung der Hälfte der für sie geleisteten 
Beiträge stellen. 
Kinder unter 15 Jahren erhalten die Hälfte der für ihre 
verstorbene Mutter geleisteten Beiträge zurück, wenn sie diesen 
Anspruch binnen eines Jahres geltend machen. 
Stirbt der Vater, so steht der Witwe oder den Kindern 
unter 16 Jahren Anspruch aus Rückerstattung der halben Bei¬ 
träge zu, wenn die Versicherung über 200 Wochen dauerte. 
Innerhalb eines Jahres nach dein Tode ist der Antrag zu stellen. 
Gegen den Bescheid, der die Erstattung verfügt bzw. ablehnt, 
ist binnen einem Monat Beschwerde beim Reichsversicherungsamt 
zulässig. 
Der Antrag auf Bewilligung einer Rente ist unter Ein¬ 
reichung der ärztlichen Atteste, der letzten Quittungskarte, bei der 
unteren Verwaltungsbehörde zu stellen. 
Wird das Gesuch von der Versicherungsanstalt abgewiesen, 
so hat man bei dem Schiedsgericht Beschwerde einzulegen. 
Gegen das Urteil des letzteren ist Berufung beim Reichs¬ 
versicherungsamt in Berlin anzubringen. 
23.: Kaiser Wilhelm II. und die Lohnarbeiter. Die Fürsorge des Reichs 
für den Lohnarbeiterstand.
	        
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