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Das bürgerliche Recht
schworenen bildet die Sp ruch liste. Diese 30 Ge¬
schworenen müssen zu Beginn jeder einzelnen Sitzung er¬
scheinen. Aus ihnen werden dann vor jeder Sitzung für
diese Sitzung 12 Geschworene ausgelost. Staatsanwalt
wie Verteidiger können hierbei ohne Angabe von Grün¬
den Geschworene ablehnen, und zwar beide gleich viele,
doch so, daß 12 Geschworene übrig bleiben. Diese 12
bilden die Geschworenenbank.
Wie ersichtlich ergänzen sich in dem Verfahren zwei
Tätigkeiten: Auswahl und Auslosung. Durch
die Auswahl will man sich geeignete Männer sichern,
durch die Auslosung jegliche Beeinflussung fernhalten.
In dem umständlichen Verfahren wirkt sich also viel
Überlegung und Gerechtigkeitssinn aus.
b) Das bürgerliche Redif (Ziuilrechf).
Das Strafrecht ahndet Verstöße gegen die öffent¬
liche Ordnung, gegen die allgemeine Rechtssicherheit;
das bürgerlicheRecht entscheidet in Streitigkeiten,
die sich beim Handel und Wandel zwischen den einzelnen
Bürgern leicht einstellen; es gibt Richtlinien für Rechts¬
geschäfte der Bürger untereinander. Solche Rechts¬
geschäfte sind z. B. Kauf und Verkauf, Pacht und Miete,
Darlehen, Bürgschaft, Erbteilung u. a.
Tie Regelung dieser Rechtsverhältnisse ist nieder¬
gelegt im Bürgerlichen Gesetzbuch. Es besteht
aus fünf Büchern. Das erste Buch gibt allgemeine Be¬
lehrungen über die Personen, die rechtsfähig sind, natür¬
liche und juristische, über die Sachen, die Gegenstand
eines Rechtsgeschäftes sein können, und über das Wesen
wichtiger und häufiger Rechtsgeschäfte. Das zweite
Buch handelt vom Recht der Schuldverhältnisse, das
dritte vom Sachenrecht: Besitz, Eigentum, Erwerb und