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Die Zuständigkeit der Gerichte in Zivilsachen
Besitz und Besitzer, aber auch über etwaige auf dem
Grundstück ruhende Schulden und Lasten.
Das B. G. B. trat mit dem 1. Jan. 1900 in Kraft,
Damit wurden zahlreiche Landesrechte beseitigt. Das
alte Deutsche Reich umschloß eine Menge selbständiger
Landesfürstentümer. Fast jeder Landesfürst hatte seine
Selbständigkeit auch dadurch bekundet, daß er für seine
Landeskinder ein eigenes Landrecht erließ. So gab es
namentlich für Familien- und Erbrecht Wohl über 100
Landes- oder Partikularrechte. Im Jahre
1803 und 1806 verschwanden diese Fürstentümer, ihr
Recht hielt sich immerhin fast noch 100 Jahre länger,
bis der gesteigerte Verkehr die dadurch verursachte Mi¬
schung der Bevölkerung auch hier zur Einheit drängte.
Über die Zuständigkeit der Gerichte in Zivil¬
sachen läßt sich im allgemeinen schon vermuten, daß
weniger wichtige, aber häufigere Streitfragen vor das
Amtsgericht, wichtigere vor das Landgericht gehören,
daß ferner die Berufungsinstanz gegen Entscheidungen
des Amtsgerichtes das Landgericht, gegen die erstinstanz¬
lichen der Landgerichte das Oberlandesgericht sein wird.
Im einzelnen mag noch folgendes bemerkt werden. Das
Amtsgericht ist zuständig in Streitigkeiten zwischen
Herrschaft und Gesinde, zwischen Arbeiter und Arbeit¬
geber, Mieter und Vermieter, zwischen Reisenden und
Tienstleuten, Kutschern, Gastwirten wegen der aus dem
Arbeits- oder Vertragsverhältnis entspringenden An¬
sprüchen und Leistungen; ferner für Ansprüche wegen
Wildschadens und für Streitigkeiten beim Viehhandel.
Schließlich ist das Amtsgericht noch zuständig in allen
Streitigkeiten, deren Gegenstand den Wert von 600 M.
nicht übersteigt. *
Die Klage kann beim Amtsgericht persönlich
erhoben und durchgeführt werden, aber auch durch einen