Anteil der Volksvertretung an der ausübenden Gewalt. 63 
et du citoyen (Erklärung der Menschen- und Bürger¬ 
rechte), sowie in art. 7 bis \3 des Titre I, weitere große Ge¬ 
biete aufgeführt, die prinzipiell jeder willkürlichen Behandlung 
seitens der Exekutive entzogen und gesetzlicher Regelung unter¬ 
worfen werden. Über diese „Menschen- und Bürgerrechte" 
werden wir in Abschnitt VI besonders handeln. Sie sind vor 
allem ein Bollwerk, durch das der Exekutive gesetzgeberische 
Grenzen gezogen werden. 
Aber abgesehen von solcher Grenzsetzung hat die Volksver¬ 
tretung überall einen verfassungsmäßigen Anteil an der Exekutive 
durch die Kontrolle von deren gesamter Tätigkeit, welche 
ihr durch die M i n i st e r v e r a n t w o r t l i ch k e i t in die 
pand gegeben ist. Der König selber ist unverantwortlich, aber 
— und das ist gleich ausdrücklich betont, wo die Unverantwort¬ 
lichkeit des Königs prinzipiell erklärt ist, in der Rev. art. 27, in 
der Ch. art. \3, in der B. art. 63, in der p. art. — feine 
Minister, die in seinem Namen und Auftrag regieren und alle 
Regierungsakte zu unterzeichnen haben, sind verantwortlich und 
können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Auch 
dies in verschiedenem Maße und in verschieden wirksamer weise 
je nach dem Lharakter der Verfassungen. 
Nach art. \09 der Rev. von t?9t sind die Minister verant¬ 
wortlich — und diese Verantwortlichkeit erstreckt sich nach art. ((3 
al. jo auch auf die höchsten Unterbeamten — für alle Verstöße, 
die sie gegen die nationale Sicherheit und die Verfassung begehen, 
für jeden Angriff auf das persönliche Eigentum und die persön¬ 
liche Freiheit, für jede Verschwendung der Steuern, die für die 
Ausgaben ihres Ressorts bestimmt sind, und sie haben nach art. t N 
jährlich Rechenschaft über ihre Finanzgebahrung vor dem gesetz¬ 
gebenden Körper abzulegen. Zudem hat der gesetzgebende 
Körper, wie wir S. 54 sahen, die Entscheidung über Maßregelung 
der Verwaltungsbeamten, die der König für nötig erachtet hat. 
Nach art. 56 der Ch. können die Minister nur wegen Hoch¬ 
verrat und Veruntreuung öffentlicher Gelder angeklagt werden; 
die Spezialisierung dieser vergehen wird der Gesetzgebung vor¬ 
behalten. 
Nach art. 90 al. 2 der B. sind die Fälle, in denen die Minister 
verantwortlich sein sollen, von einem Gesetz zu bestimmen. 
Und art. 6t der p. sagt: Die Minister können durch Beschluß 
einer Kammer wegen des Verbrechens der Verfassungsver-
	        
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