Die Pflichten. 
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schädigurig. Zn der Déclaration von \789 heißt es: zum Unter¬ 
halt der öffentlichen peeresmack^t und für die Rosten der Ver¬ 
waltung ist eine allgemeine Beisteuer unerläßlich; sie muß gleich¬ 
mäßig auf alle Bürger im Verhältnis zu ihrem Vermögen ver¬ 
teilt werden, und im Titre 4 der Verfassung werden alle Bürger 
zum Dienst in der Nationalgarde in Anspruch genommen. Ls 
ist ausgesprochen, daß jeder Bürger, der kraft Gesetzes gerichtlich 
vorgefordert oder verhaftet wird, augenblicklich zu gehorchen hat 
und sich durch widerstand schuldig macht; es sind gesetzliche Be¬ 
schränkungen der Rechte zugunsten des öffentlichen Interesses 
in größerer Zahl als in Amerika vorgesehen; sonst nichts von 
Verpflichtungen. 
Allerdings gab es in der Nationalversammlung von \7 8<) 
eine Partei, die den „Déclaration des droits“ eine „Déclaration 
des devoirs“ zur Seite stellen wollte, aber deren Antrag wurde 
mit 438 gegen 370 Stimmen abgelehnt, weil man — sehr be¬ 
zeichnend — die pflichten für „selbstverständlich" hielt. 
Zn der Verfassung von ist natürlich noch weniger von 
Pflichten die Rede, denn hier äußerte sich der demokratische Geist 
in seinem vollsten Machtbewußtsein, nur besorgt, daß jeder 
Volksgenosse auch ja zu seinem Rechte komme, wie es art. 23 
der Déclaration charakteristisch ausdrückt: „Die soziale Garantie 
besteht im Zusammenwirken aller, um einem jeden den Genuß 
und die Erhaltung seiner Rechte zu sichern; diese Garantie beruht 
auf der Volkssouveränität." Nur eine Pflicht wird hier aus¬ 
drücklich als allen obliegend bezeichent, die Pflicht der 
Auflehnung gegen die Regierung, nicht etwa 
nur das Recht dazu: art. 35 der Déclaration besagt wörtlich: 
„wenn die Regierung die Redete des Volkes verletzt, ist Auf¬ 
lehnung (l’insurrection) für das Volk und für jeden Teil des 
Volkes das heiligste der Rechte und die unerläßlichste der 
pflichten", wir werden im folgenden Abschnitt noch auf dieses 
Dokument tiefwurzelnden Mißtrauens gegen alles, was Re¬ 
gierung heißt, zurückkommen. Sonst ist in der Déclaration nur 
noch von der Pflicht der Gemeinschaft die Rede, für die Existenz 
der „unglücklichen Bürger" zu sorgen, sei es durch Beschaffung 
von Arbeit, sei es, falls sie arbeitsunfähig sind, durch Gewährung 
der Existenzmittel (art. 2t), und es ist betont, daß die öffentlichen 
Ämter nicket als Auszeichnung oder Belohnung anzusehen sind, 
sondern als pflichten (art. 30). Selbst die in der Déclaration
	        
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