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Das gerichtliche Mahnverfahren.
Ich erhebe Widerspruch gegen diesen Zahlungsbefehl.
Schorndorf, den 26. Nov. 1913. Hans Ritter.
oder auf einem besonderen Bogen:
Mahnreg. Nr. 74. Gegen den mir am 21. Nov. 1913 auf Antrag des Herrn
Kgl. Amtsgericht Otto Martin, Cannstatt, zugestellten Zahlungsbefehl er-
Cannstatt. hebe ich Widerspruch. Hans Ritter.
Schorndorf, den 26. Nov. 1913.
Von dem erhobenen Widerspruch wird der Gläubiger vom Gericht schrift¬
lich benachrichtigt. Dem Schuldner wird auf Antrag bescheinigt, daß er recht¬
zeitig Widerspruch erhoben habe. Der Gläubiger oder der Schuldner kann nun
mündlich oder schriftlich den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen,
sofern dies nicht schon im Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls geschehen ist.
In diesem Falle wird das Mahnverfahren in das gewöhnliche Proze߬
verfahren übergeleitet. Es kommt zur mündlichen Verhandlung an einem vondem
Gericht^ festgesetzten Termin, zu welcher Gläubiger und Schuldner geladen werden.
5. Der Vollstreckungsbefehl. Wenn der Schuldner innerhalb
einer Woche, vom Tage der Zustellung an gerechnet, weder bezahlt^ (For¬
derung-s-Zinsen-st Kosten) noch Widerspruch erhebt, so wird auf Antrag
des Gläubigers der Zahlungsbefehl für vorläufig vollstreckbar erklärtst
Dies kann nur geschehen innerhalb 6 Monaten, vom Ablauf der im Zahlungs¬
befehl bestimmten Frist von einer Woche an gerechnet
Die Zustellung des Vollstreckungsbefehls erfolgt auf Betreiben
des Gläubigers. Der Gerichtsschreiber vermittelt die Zustellung, sofern nicht
der Gläubiger erklärt hat, selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung be¬
auftragen zu wollen. Der Schuldner kann gegen den Vollstreckungsbefehl
binnen einer Woche nach der Zustellung desselben Einspruch einlegen. Aus
dem Vollstreckungsbefehl kann 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung
betrieben werden.
Will der Gläubiger, daß nach der Zustellung sofort gepfändet werden soll,
so hat er dies in seinen Antrag auf Ausstellung des Vollstreckungsbefehls auf¬
zunehmen. Wenn die Pfändung erfolgreich war, erhält der Gläubiger von dem
Gerichtsvollzieher sein Geld, wenn nicht, dann hat er die Kosten des Verfahrens
zu tragen. Die Pfändung von Forderungen und die Zwangsvollstreckung in
unbewegliches Vermögen (Häuser, Grundstücke) erfolgt auf Antrag, der erst nach
Zustellung des Vollstreckungsbesehls gestellt werden kann, in einem besonderen
Verfahren durch das Amtsgericht.
Das Mahnverfahren wird auch während der Gerichtsferien
(15. Juli bis 15. September) durchgeführt.
1 Beträgt die Forderung mehr als 600 M, so wird auf Antrag des Gläubigers oder
Schuldners der Prozeß durch Beschluß des Amtsgerichts an das Landgericht verwiesen.
Der Antrag auf Verweisung des Prozesses kann von dem Gläubiger in dem Gesuch
um Erlassung des Zahlungsbefehls, von dem Schuldner in der Widerspruchserklürung
gestellt werden, andernfalls von beiden Parteien in der mündlichen Verhandlung.
2 Die Zahlung darf nur an den Gläubiger, nicht an das Gericht erfolgen.
3 Ein Bevollmächtigter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.