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VIII. Das Deutsche Reich. 
Jede Abteilung wählt besonders, und zwar ein Dritteil der 
zu wählenden Wahlmänner. 
Die Abteilungen können in mehrere Wahlverbände eingeteilt 
werden, deren keiner mehr als fünfhundert Urwähler in sich 
schließen darf. 
Die Wahlmänner werden in jeder Abteilung ans der Zahl 
der stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht 
auf die Abteilungen gewählt. 
Art. 72. Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner 
gewählt. 
Art. 73. Die Legislaturperiode des Hanfes der Abgeordneten 
dauert fünf Jahre. 
Art. 74. Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder 
Preuße wählbar, der das dreißigste Lebensjahr vollendet, den Voll¬ 
besitz der bürgerlichen Rechte infolge rechtskräftigen richterlichen 
Erkenntnisses nicht verloren und bereits drei Jahre dem preußischen 
Staatsverbande angehört hat. 
Art. 76. Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie 
werden durch den König regelmäßig in dem Zeitraum von dem 
Anfange des Monats November jeden Jahres bis zur Mitte des 
folgenden Januar und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, 
einberufen. 
Art. 77. Die Eröffnung und die Schließung der Kammern 
geschieht durch den König in Person oder durch einen dazu von 
ihm beauftragten Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern. 
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt 
und geschlossen. 
Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig 
vertagt. 
Art. 78. Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mit¬ 
glieder und entscheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang 
und ihre Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt ihren 
Präsidenten, ihre Vizepräsidenten und Schriftführer. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer. 
Wenn ein Kammermitglied ein besoldetes Staatsamt annimmt 
oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer
	        
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