Full text: Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre

146 Das bürgerliche Recht. 
schein. — Der Tod einer Person wird vermutet, wenn sie 
verschollen oder eine Todeserklärung erfolgt ist. Als ver¬ 
schollen gilt derjenige, von dessen Leben seit einer Reihe von 
Jahren*) weder durch ihn, noch durch einen andern Nachricht 
vorhanden ist. Die Todeserklärung erfolgt nach öffentlicher 
Ladung durch richterliches Erkenntnis. 
Nicht selten gehen auch Rechte verloren durch Verjährung. 
Wenn z. B. ein Bauer seinem Nachbar gestattet, über seine 
Wiese zu fahren oder seinen Weg mit zu benutzen, so kann dies 
mit der Zeit (nach ca. 30 Jahren) für den Nachbar ein Recht 
werden, so daß der erstere dies leiden muß. Wie kaun man 
sich vor Verjährung schützen? (Ausstellung eines Reverses.) — 
Unterbrochen wird die Verjährung, wenn der Berechtigte vor 
Ablauf der Zeit bei Gericht Klage anbringt oder das der Klage 
zu Grunde liegende Recht durch eine Einrede geltend macht; 
durch Mahnung, Widerspruch oder außergerichtliche Verwahrung 
wird die Verjährung nicht unterbrochen. (Ausf. s. nächste 
Lektion.) 
3. Das Personenrecht. Denjenigen Teil des Rechts, der 
die persönlichen Lebensverhältniffe des Menschen ordnet, nennt 
man Personenrecht. Jeder Mensch hat, sobald er das Licht der 
Welt erblickt. Rechte; jeder Mensch will sich auch in seinen 
Rechten geschützt sehen; wer hat diesen Schutz zu gewähren? 
— Da muß aber die Staatsgewalt wissen, daß er vorhanden 
ist. Was hat deshalb zu geschehen? (Anzeige beim Standes¬ 
amt.) Wem wird diese Pflicht zunächst obliegen? (Vater, dann 
die Hebamme.) Diese Anmeldung hat innerhalb einer Woche 
zu geschehen. So wie die Geburten müffen auch die Sterbe¬ 
fälle dem Standesbeamten angezeigt werden, damit die Staats¬ 
gewalt Kenntnis von dem Entstehen und dem Erlöschen jedes 
Menschenlebens erhält. 
4. Sachenrecht. Wie wir in der heutigen Stunde bereits 
gehört haben, so kann sich eine Befugnis entweder auf eine 
Person oder auf eine Sache beziehen. Was ist eine Sache? 
(Vernunftlose körperliche Gegenstände), bewegliche (Mobilien) und 
*) In Preußen zehn, in Sachsen zwanzig Jahre: im Kriege oder 
auf Seefahrt früher.
	        
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