Die Zwangsinnung entsteht, wie schon der Name sagt, aus
Zwang, nicht aus freiem Entschluß. Ihr beizutreten sind sämtliche
Gewerbtreibende eines Handwerks oder mehrerer verwandter
Handwerke verpflichtet, es besteht Beitrittszwang.
Sie wird gegründet auf Grund einer Verfügung des
Regierungspräsidenten, wenn:
1. Die Errichtung von der Mehrheit der Gewerbtreibenden
beantragt ist.
Dieser Antrag kann so begrenzt sein, daß nur Gewerbtreibende
aufgenommen werden sollen, die Lehrlinge oder Gesellen halten.
2. Der Jnnungsbezirk muß so abgegrenzt sein, daß es allen
Mitgliedern ohne besondere Beschwer möglich ist. an dem Innungs¬
leben teilzunehmen, die Versammlungen zu besuchen, die Schule
zu benutzen usw.
3. Ferner muß die Zahl der Mitglieder so groß sein, daß
sie zu einer leistungsfähigen Innung ausreicht, ohne das einzelne
Mitglied zu hoch mit kosten zu belasten.
Die räumliche Abgrenzung ist bei den freien Innungen
genau dieselbe.
Als Mitglieder einer freien Innung können nur aufgenommen
werden:
1. wer das Gewerbe, für das die Innung errichtet ist, selb¬
ständig betreibt;
2. wer in einem dem Gewerbe angehörenden Großbetriebe
als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt ist;
3. wer früher Meister oder Werkmeister in dem Gewerbe war,
seine Tätigkeit aufgegeben hat und eine andere nicht
ausübt;
4. wer in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben als
Handwerker gegen Entgelt beschäftigt wird.
Eine Prüfung vor der Aufnahme wird nur vorgenommen,
wenn dies vom Statut gefordert wird.
Der Austritt aus der Innung kann nur am Jahresschlüsse
erfolgen und muß vorher angemeldet werden.
Der Ausscheidende verliert alle Ansprüche an das Innungs¬
vermögen.
Stirbt ein Mitglied und wird sein Gewerbe von seinen An¬
gehörigen fortgesetzt, so gehen Pflichten und Rechte mit Ausnahme
des Stimmrechts an die Hinterbliebenen über.
Die Kosten der Innung werden durch Beiträge der Mit-
glieder aufgebracht.
Die Innung hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie kann
unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein¬
gehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver¬
bindlichkeiten haftet nur das Innungsvermögen.
Bei Anleihen, bei Veräußerung von Besitztum, bei Ver¬
äußerung von geschichtlich oder wissenschaftlich wertvollen Gegen¬
ständen bedarf sie der Genehmigung der Behörde.