Full text: Staats- und Bürgerkunde

Die Zwangsinnung entsteht, wie schon der Name sagt, aus 
Zwang, nicht aus freiem Entschluß. Ihr beizutreten sind sämtliche 
Gewerbtreibende eines Handwerks oder mehrerer verwandter 
Handwerke verpflichtet, es besteht Beitrittszwang. 
Sie wird gegründet auf Grund einer Verfügung des 
Regierungspräsidenten, wenn: 
1. Die Errichtung von der Mehrheit der Gewerbtreibenden 
beantragt ist. 
Dieser Antrag kann so begrenzt sein, daß nur Gewerbtreibende 
aufgenommen werden sollen, die Lehrlinge oder Gesellen halten. 
2. Der Jnnungsbezirk muß so abgegrenzt sein, daß es allen 
Mitgliedern ohne besondere Beschwer möglich ist. an dem Innungs¬ 
leben teilzunehmen, die Versammlungen zu besuchen, die Schule 
zu benutzen usw. 
3. Ferner muß die Zahl der Mitglieder so groß sein, daß 
sie zu einer leistungsfähigen Innung ausreicht, ohne das einzelne 
Mitglied zu hoch mit kosten zu belasten. 
Die räumliche Abgrenzung ist bei den freien Innungen 
genau dieselbe. 
Als Mitglieder einer freien Innung können nur aufgenommen 
werden: 
1. wer das Gewerbe, für das die Innung errichtet ist, selb¬ 
ständig betreibt; 
2. wer in einem dem Gewerbe angehörenden Großbetriebe 
als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt ist; 
3. wer früher Meister oder Werkmeister in dem Gewerbe war, 
seine Tätigkeit aufgegeben hat und eine andere nicht 
ausübt; 
4. wer in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben als 
Handwerker gegen Entgelt beschäftigt wird. 
Eine Prüfung vor der Aufnahme wird nur vorgenommen, 
wenn dies vom Statut gefordert wird. 
Der Austritt aus der Innung kann nur am Jahresschlüsse 
erfolgen und muß vorher angemeldet werden. 
Der Ausscheidende verliert alle Ansprüche an das Innungs¬ 
vermögen. 
Stirbt ein Mitglied und wird sein Gewerbe von seinen An¬ 
gehörigen fortgesetzt, so gehen Pflichten und Rechte mit Ausnahme 
des Stimmrechts an die Hinterbliebenen über. 
Die Kosten der Innung werden durch Beiträge der Mit- 
glieder aufgebracht. 
Die Innung hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie kann 
unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein¬ 
gehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver¬ 
bindlichkeiten haftet nur das Innungsvermögen. 
Bei Anleihen, bei Veräußerung von Besitztum, bei Ver¬ 
äußerung von geschichtlich oder wissenschaftlich wertvollen Gegen¬ 
ständen bedarf sie der Genehmigung der Behörde.
	        
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