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Kräfte dieses Volkslebens und das Zusammenfassen der letzteren in
der Form korporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz
und staatlicher Förderung werden, wie Wir hoffen, die Lösung
auch von Aufgaben möglich machen, denen die Staatsgewalt
allein in gleichem Umfange nicht gewachsen sein würde. Immer¬
hin aber wird auf diesem Wege das Ziel nicht ohne die Auf¬
wendung erheblicher Mittel zu erreichen sein."
Der edle Kaiser wollte gerne das Bewußtsein mit sich nehmen,
dem Vaterlande größere Sicherheiten für seinen innern Frieden
zu geben, indem er den Hilfsbedürftigen allgemein als Recht
zusicherte, was sie bis dahin nur als Almosen empfangen hatten.
Unser jetziger Kaiser Wilhelm II. hat im Jahre 1890 in
seinem Erlasse es als seinen Willen bezeichnet, zur Verbesserung
des Arbeiterstandes beizutragen, die Sozialpolitik seines erhabenen
Großvaters weiterzuführen.
Unter Bismarcks Leitung ist nun ein Werk staatlicher Fürsorge
geschaffen worden, wie es in der ganzen Welt nicht gibt, und
welches erst jetzt von anderen Nationen nachgeahmt wird.
Es wurde eine allgemeine Zwangsversicherung mit rechtlicher
Verbindlichkeit ins Leben gerufen, zuerst das Krankenkassen¬
gesetz 1883, dann das Unfallversicherungsgesetz 1884 und
endlich das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz
von 1889.
a) Das Krankenversicherungsgesetz.
Dieses Gesetz ist eine Wohlfahrtseinrichtung für unsere Arbeit¬
nehmer. Versicherungspflichtig sind alle Arbeitnehmer, deren Jahres¬
verdienst 2000 Mk. nicht übersteigt.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seine versicherungspflichtigen
Arbeiter binnen drei Tagen nach dem Eintritt in das Arbeits¬
verhältnis zur Krankenkasse anzumelden.
Es gibt verschiedene Arten von Krankenkassen:
1. Gemeindekrankenkassen. Diesen muß man beitreten,
wenn man noch bei keiner anderen versichert ist;
2. Ortskrankenkassen. Diese können gegründet werden,
wenn die Zahl der in demselben Gewerbe versicherungs¬
pflichtigen Personen mindestens 100 beträgt;
3. Betriebs-, 4. Bau-, 5. Jnnungs-, 6. Knappschafts¬
krankenkassen.
Die Krankenkassen erheben von ihren Mitgliedern laufende
Beiträge, und zwar in einem bestimmten Verhältnis zum orts¬
üblichen durchschnittlichen Tagelohn.
Die Gemeindekrankenkassen erheben 1V2—3 °/0, die Orts-,
Betriebs-, Bau-, Innungs- und Knappschaftskrankenkassen 3 — 4
ja bis 6°/o des Tagesverdienstes.
Für die Bemessung und Höhe der Beiträge und des Kranken¬
geldes sind beispielsweise die Mitglieder der Ortskrankenkasse in
Wittenberg in sechs Klassen geteilt: