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Königreich oder Kaisertum wohl und friedlich regieret werden.
Denn aus dem Sohne wird ein Hausvater, ein Richter, Bürger¬
meister, Fürst, König, Kaiser, Prediger usw. Wo er nun übel
erzogen ist, werden die Untertanen wie der Herr, die' Glied¬
matzen wie das Haupt. Darum hat Gott als am nötigsten
angefangen, datz man im Hause wohl regiere. Denn wo das
Regiment im Haufe wohl und rechtschaffen geht, ist den
andern wohl geraten." — Die das Leben des Menschen
in der Gesellschaft bestimmende Macht der Familie kann durch
nichts überboten werden. Deshalb gebührt ihr sorgsame Pflege
und reicher Schutz.
*) Bodesohn und Wüster: Der Handwerker. Die Familie (Nr. 28).
2. Schutz und Pflege der Familie.
Der Staat hat die Rechte und Pflichten der Familie durch
Gesetze und Verordnungen bis ins kleinste geregelt. Die Obrig¬
keit fordert innerhalb einer Woche Anzeige von der Geburt des
neuen Erdenbürgers, um ihn in ihre Register einzutragen. Dann
erfolgt in den ersten Lebenswochen durch die Taufe die Aufnahme
in die Religionsgemeinschaft. Innerhalb der ersten Jahre mutz
das Kind zum Schutze gegen die Pockenkrankheit zur ersten Impfung
vorgestellt werden; im zwölften Lebensjahre mutz es sich einer
zweiten unterziehen. Mit dem erlangten sechsten Lebensjahre tritt
das Kind in die Schule ein und mutz dieselbe bis zum zurückgelegten
vierzehnten besuchen. Die Konfirmation schlietzt für gewöhnlich
den Schulbesuch und damit die Kinderzeit ab. Der Knabe geht in
die Lehre oder in einen Dienst; das Mädchen bleibt bei der Mutter
oder geht gleichfalls in einen Dienst; beide wollen sich für ihreik
späteren Beruf weiter ausbilden.
Hat der Bursche das 20. Lebensjahr erreicht, so ist er militär¬
pflichtig geworden und mutz in den Dienst des Kaisers treten.
Je tüchtiger Mann und Frau sind, desto wohler ergeht es der
Familie. Aber nicht immer ist es einem Familienvater vergönnt,
wie er möchte, seiner Familie vorzustehen; oft hindert ihn ein
langes Krankenlager oder früher Tod daran. Drückende Sorgen
und bitteres Elend breiten sich dann um sein Lager und machen
ihm die letzten Lebensstunden schwer, wenn er weist, datz seine
Familie nach seinem Tode vielleicht in Not und Elend kommen
könnte. Aber auch für diesen Fall tritt die freiwillige Vereinigung
in der Lebensversicherung und die staatliche Fürsorge durch das
Krankenkassengesetz, die Unfallversicherung. Alters- und Invalidi¬
tätsversicherung helfend ein, wenn Krankheit und Sterben nicht
durch eigenes, böswilliges Verschulden herbeigeführt worden sind,
und der Mensch in der Jugend bedacht hat, datz er auch einmal
krank, alt und gebrechlich werden kann.
*) B. = bedeutet das Lesebuch: Der Handwerker.
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