Full text: Staats- und Bürgerkunde

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Königreich oder Kaisertum wohl und friedlich regieret werden. 
Denn aus dem Sohne wird ein Hausvater, ein Richter, Bürger¬ 
meister, Fürst, König, Kaiser, Prediger usw. Wo er nun übel 
erzogen ist, werden die Untertanen wie der Herr, die' Glied¬ 
matzen wie das Haupt. Darum hat Gott als am nötigsten 
angefangen, datz man im Hause wohl regiere. Denn wo das 
Regiment im Haufe wohl und rechtschaffen geht, ist den 
andern wohl geraten." — Die das Leben des Menschen 
in der Gesellschaft bestimmende Macht der Familie kann durch 
nichts überboten werden. Deshalb gebührt ihr sorgsame Pflege 
und reicher Schutz. 
*) Bodesohn und Wüster: Der Handwerker. Die Familie (Nr. 28). 
2. Schutz und Pflege der Familie. 
Der Staat hat die Rechte und Pflichten der Familie durch 
Gesetze und Verordnungen bis ins kleinste geregelt. Die Obrig¬ 
keit fordert innerhalb einer Woche Anzeige von der Geburt des 
neuen Erdenbürgers, um ihn in ihre Register einzutragen. Dann 
erfolgt in den ersten Lebenswochen durch die Taufe die Aufnahme 
in die Religionsgemeinschaft. Innerhalb der ersten Jahre mutz 
das Kind zum Schutze gegen die Pockenkrankheit zur ersten Impfung 
vorgestellt werden; im zwölften Lebensjahre mutz es sich einer 
zweiten unterziehen. Mit dem erlangten sechsten Lebensjahre tritt 
das Kind in die Schule ein und mutz dieselbe bis zum zurückgelegten 
vierzehnten besuchen. Die Konfirmation schlietzt für gewöhnlich 
den Schulbesuch und damit die Kinderzeit ab. Der Knabe geht in 
die Lehre oder in einen Dienst; das Mädchen bleibt bei der Mutter 
oder geht gleichfalls in einen Dienst; beide wollen sich für ihreik 
späteren Beruf weiter ausbilden. 
Hat der Bursche das 20. Lebensjahr erreicht, so ist er militär¬ 
pflichtig geworden und mutz in den Dienst des Kaisers treten. 
Je tüchtiger Mann und Frau sind, desto wohler ergeht es der 
Familie. Aber nicht immer ist es einem Familienvater vergönnt, 
wie er möchte, seiner Familie vorzustehen; oft hindert ihn ein 
langes Krankenlager oder früher Tod daran. Drückende Sorgen 
und bitteres Elend breiten sich dann um sein Lager und machen 
ihm die letzten Lebensstunden schwer, wenn er weist, datz seine 
Familie nach seinem Tode vielleicht in Not und Elend kommen 
könnte. Aber auch für diesen Fall tritt die freiwillige Vereinigung 
in der Lebensversicherung und die staatliche Fürsorge durch das 
Krankenkassengesetz, die Unfallversicherung. Alters- und Invalidi¬ 
tätsversicherung helfend ein, wenn Krankheit und Sterben nicht 
durch eigenes, böswilliges Verschulden herbeigeführt worden sind, 
und der Mensch in der Jugend bedacht hat, datz er auch einmal 
krank, alt und gebrechlich werden kann. 
*) B. = bedeutet das Lesebuch: Der Handwerker. 
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