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Verfügung oder das Testament des Erblassers geregelt. Jeder
über 16 Jahre alte und nicht entmündigte Mensch kann ein Testa-
ment errichten entweder vor Gericht oder Notar, das ist ein
notarielles Testament oder durch eigenhändige
Niederschrift unter Angabe des Ortes und Tages mit eigen¬
händiger Unterschrift. Man nennt es p r i v a t s christ¬
liches Testament.
In besonderen Fällen, z. B. schwerer Krankheit, kann
auch vor drei Zeugen ein Testament mündlich abgeschlossen
werden. Es wird die Aussage darauf protokolliert. Dies geschieht
öfter in abgelegenen Orten, wo es nicht möglich ist, Gerichtsper¬
sonen so schnell herbeizuholen.
Auch das Testament ist an gewisse Schranken gebunden. Die
nächsten Verwandten dürfen unter keinen Umständen von der Erb¬
folge ausgeschlossen werden. Wenn nicht ganz besondere Gründe
vorliegen, die eine Entziehung des Erbes oder eine Enterbung
rechtfertigen, so müssen diese auf alle Fälle den sogenannten
Pflichtteil erhalten, das ist die Hälfte von dem, was die g e -
setzliche Erbfolge bestimmt.
Wann kann ein Kind enterbt werden? Wenn es den
Eltern nach dem Leben trachtete, einen unsittlichen und ehrlosen
Lebenswandel führt, sehr stark verschuldet ist oder der Verschwen¬
dungssucht frönt, oder wenn es den Eltern nicht die gesetzliche
Unterhaltspflicht gewährte, dann kann ihm auch der Pflichtteil
entzogen werden.
So erfährt die Familie durch das Gesetz den nötigen Schutz
und die nötige Pflege. Wenn nun der innere Geist der Familie
dieser äußeren Ordnung entspricht, so steht es wohl um unser
Staatswesen.
3. Die heutigen Rechtsverhältnisse bezüglich
der elterlichen Gewalt.
Bürgerliches Gesetzbuch:
a) Minderjährigkeit und Geschäftsfähigkeit.
§ 1. ..Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt nach der
Vollendung der Geburt."
§ 2. „Die Volljährigkeit tritt nach Vollendung des 21. Lebens¬
jahres ein."
8 101. „Geschäftsunfähig ist, wer nicht das 7. Lebensjahr
vollendet hat."
tz 106. „Ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet
hat. ist in der Geschäftsfähigkeit beschränkt."
8 107. „Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung,
durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der
Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters."