Full text: Staats- und Bürgerkunde

ft 
Verfügung oder das Testament des Erblassers geregelt. Jeder 
über 16 Jahre alte und nicht entmündigte Mensch kann ein Testa- 
ment errichten entweder vor Gericht oder Notar, das ist ein 
notarielles Testament oder durch eigenhändige 
Niederschrift unter Angabe des Ortes und Tages mit eigen¬ 
händiger Unterschrift. Man nennt es p r i v a t s christ¬ 
liches Testament. 
In besonderen Fällen, z. B. schwerer Krankheit, kann 
auch vor drei Zeugen ein Testament mündlich abgeschlossen 
werden. Es wird die Aussage darauf protokolliert. Dies geschieht 
öfter in abgelegenen Orten, wo es nicht möglich ist, Gerichtsper¬ 
sonen so schnell herbeizuholen. 
Auch das Testament ist an gewisse Schranken gebunden. Die 
nächsten Verwandten dürfen unter keinen Umständen von der Erb¬ 
folge ausgeschlossen werden. Wenn nicht ganz besondere Gründe 
vorliegen, die eine Entziehung des Erbes oder eine Enterbung 
rechtfertigen, so müssen diese auf alle Fälle den sogenannten 
Pflichtteil erhalten, das ist die Hälfte von dem, was die g e - 
setzliche Erbfolge bestimmt. 
Wann kann ein Kind enterbt werden? Wenn es den 
Eltern nach dem Leben trachtete, einen unsittlichen und ehrlosen 
Lebenswandel führt, sehr stark verschuldet ist oder der Verschwen¬ 
dungssucht frönt, oder wenn es den Eltern nicht die gesetzliche 
Unterhaltspflicht gewährte, dann kann ihm auch der Pflichtteil 
entzogen werden. 
So erfährt die Familie durch das Gesetz den nötigen Schutz 
und die nötige Pflege. Wenn nun der innere Geist der Familie 
dieser äußeren Ordnung entspricht, so steht es wohl um unser 
Staatswesen. 
3. Die heutigen Rechtsverhältnisse bezüglich 
der elterlichen Gewalt. 
Bürgerliches Gesetzbuch: 
a) Minderjährigkeit und Geschäftsfähigkeit. 
§ 1. ..Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt nach der 
Vollendung der Geburt." 
§ 2. „Die Volljährigkeit tritt nach Vollendung des 21. Lebens¬ 
jahres ein." 
8 101. „Geschäftsunfähig ist, wer nicht das 7. Lebensjahr 
vollendet hat." 
tz 106. „Ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet 
hat. ist in der Geschäftsfähigkeit beschränkt." 
8 107. „Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, 
durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der 
Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters."
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.