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ist fein Wunder. Aber kaum begannen bessere Zustände, kaum
bedeckten sich die Felder wieder mit Saaten, da brausten die Treib¬
jagden der Großen darüber hin, und die Bauern mußten dabei
als Treiber helfen. Das Wild vernichtete vielfach die Früchte des
Feldes. Der Bauer durfte es nicht töten. Diese Wildschäden er¬
setzte ihm keiner. Wenn er ein Tier tötete, so hatte er die härtesten
Strafen zu erwarten.
Die Lage des Bauernstandes blieb auch in der Zukunft eine
traurige. Er unterstand seinem Gutsherrn nicht bloß wirtschaftlich,
sondern auch rechtlich. Er war mit seiner Person an das Gut,
an die Scholle, auf der er geboren war, gebunden. Seine Binder
durften nicht ohne Erlaubnis des Gutsherrn in fremde Dienste
ziehen, seine Töchter nicht ohne Wissen und Willen des Gutsherrn
sich verheiraten. Wollte der hörige Bauer frei werden, so mußte
er sich loskaufen. Die billigsten Loskäufe waren für 46—75 Mk.
Auf einigen Gütern zahlte der Knecht 300 Mk., die Magd 240 Mk.
für die Freiheit. Das Ersparte ging oft auf diesem Wege wieder
in die Tasche des Gutsherrn.
Unsere preußischen Könige richteten ihre Hauptsorge auf die
Erleichterung der Lage unserer Bauern.
Friedrich Wilhelm l., dessen Ideal eines deutschen Fürsten
war: „Guter Soldat, guter Wirt, guter Christ", richtete sein Augen¬
merk auf die Verbesserung. Er verbot den Beamten, sich von den
Bauern fahren zu lassen oder sie durch Stockschläge zu strafen.
Im Wiederholungsfälle solle der Übeltäter sechs Wochen Festung
haben und wenn das nicht hülfe, gehängt werden.
Friedrich der Große hob auf den Krongütern die Leibeigen¬
schaft auf. Er hielt streng auf menschenwürdige Behandlung der
Bauern. Wer einen Bauern mit dem Stocke geschlagen, der solle
sechs Jahre auf Festung. Und Friedrich war der Mann, seine
Drohung auch auszuführen: Die Gemahlin des Grafen Geßler, des
Obersten des Bayreuther Dragonerregiments, erhielt eine Festungs-
strafe von sechs Jahren.
Es war dem Könige zwar nicht möglich, auch die Bauern
der Rittergüter zu befreien, doch erleichterte er ihre Lage, indem
er verordnete, „daß der Bauer jetzo die ganze Woche hindurch
dienen muß, derselbe die Woche über nicht mehr als drei oder
vier Tage zu Hofe dienen dürfe."
Langsam wurden die Verhältnisse bessere. Die Vollendung
der Befreiung blieb Friedrich Wilhelm III. vorbehalten. Das
furchtbare Unglück, das 1806 über Preußen hereingebrochen war,
forderte eine vollständige Umgestaltung des ganzen Staatswesens
an Haupt und Gliedern. Das riesige Reformwerk, welches der
Minister von Stein gleich im Jahre 1807 in die Wege leitete
begann mit der Schaffung eines freien Bauernstandes.
Das Gesetz datiert vom 9. Oktober 1807. Darin ordnet Friedrich
Wilhelm III. an: Von Martini 1810 ist jede Art von Leibeigen¬
schaft, Erb- unb Gutsuntertänigkeit aufgehoben. Der Bauer er¬
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