Full text: Staats- und Bürgerkunde

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Gemäßheil des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
I I. März 1850 eine Geldstrafe bis zu 9 Mk. ev. eine verhältnismäßige 
Last verwirkt, 
hierdurch in Erinnerung. 
Wittenberg, den 21. Mai 1909. 
Die Polizei-Verwaltung. 
Verkehr. 
Bekanntmachung. 
ES ist in letzter Zeit häufig darüber Klage geführt, daß die nach den 
öffentlichen Straßen zu angebrachten Markisen zu tief heruntergelassen 
werden, so daß dadurch der Fußgängerverkehr zum Teil erheblich beeinträchtigt 
wird.^ Wir weisen deshalb darauf hin, daß diese Markisen mit ihrer 
untersten Kante in einer Löhe von mindestens 2,10 m über dem Bürgersteig 
gehalten werden müssen und wir haben unsere Exekutivbeamten angewiesen, 
eine scharfe Kontrolle auszuüben und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu 
bringen. 
Wittenberg, den 22. Mai 1909. 
Die Polizei-Verwaltung. 
Tierschuh. 
Polizei-Verordnung. 
Aus Grund der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Ver¬ 
waltung vom 11. März 1850 (Gesetz-Sammlung Seite 265) und deS § 143 
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Gesetz- 
Sammlung Seite 195) wird unter Zustimmung des Magistrats für den 
Stadtbezirk Wittenberg folgende Polizei-Verordnung erlassen: 
8 1. 
Lunde, welche wegen Krankheit äußere Schäden oder wegen ihrer 
körperlichen Beschaffenheit im allgemeinen zum Ziehen nicht geeignet sind, 
dürfen nicht angespannt werden. 
Das gleiche gilt von Lunden, welche vorübergehend zum Ziehen un¬ 
tauglich sind, z.B. hitzigen, hochträchtigen oder säugenden Lündinnen während 
der Dauer dieses Zustandes. 
Im übrigen bedarf es für hiesige Einwohner zur Verwendung von 
Lunden als Zugtiere der vorherigen schriftlichen Anerkenntnis der Polizei- 
Verwaltung, daß der betreffende Lund zum Ziehen tauglich ist. Diese An- 
erkenntnis wird in zweifelhaften Fällen davon abhängig gemacht, daß der 
Lund vorher dein Kreistierarzt vorgestellt und dessen Gutachten vorgelegt wird. 
Bezüglich derjenigen Lunde, welche bereits vor Inkrafttreten dieser 
Verordnung als Zughunde verwendet sind, ist binnen einer Woche nach 
diesem Zeitpunkt bei der Polizei-Verwaltung die Erteilung der Tauglichkeits¬ 
bescheinigung zu beantragen. 
8 2- 
Lunde, welche nach den vorstehenden Merkmalen als zum Ziehen 
ungeeignet oder zeitweise untauglich anzusehen sind, können von der Polizei 
sofort von der Straße bzw. aus dem Fuhrwerk entfernt werden. 
8 3. 
Das Gewicht der Ladung — ausschließlich Wagen — darf das drei¬ 
fache des Körpergewichts des Lundes nicht übersteigen. 
Die Überlastung eines Lundefuhrwerkes ist strafbar und gibt der 
Polizei das Recht, die sofortige Unterbrechung der Fahrt anzuordnen und 
deren Fortsetzung so lange zu unterbrechen, bis eine angemefiene Ver- 
minderung dm' Last stattgefunden hat.
	        
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