1. Die Kaiserwahl in Frankfurt. '©'3'S'®'® 3
Preußens handelt. Die Regierung ist dem Beschlusse der
Majorität in demjenigen Antrage des Abg. v. Vincke,
welcher ein Resultat zur Folge hatte, daß man dem Könige
raten möge, sich den Anträgen, die von Frankfurt aus¬
gingen, nicht zu entziehen, nachgekommen und mit unge¬
wohnter Eile in der Form. Indes, wie es scheint, mißfällt
die Art und Weise, wie dies geschehen, einem Teile der
Versammlung, und deshalb sucht derselbe die Angriffe,
welche damals erfolglos blieben, gegen die Regierung zu
erneuern. Die Titel 3 und 5 der Verfassungsurkunde vom
5. Dezember stellen die Rechte fest, welche der Krone und
anderseits der Kammer zustehen. Ich kann aus dem
Titel 5, der von den Rechten der Kammer handelt, nicht
die Überzeugung gewinnen, daß es unser Beruf sei, das
Land durch Adressen, Erklärung von Ansichten und Ge¬
fühlen zu regieren, daß es unser Beruf sei, in Fällen, wo
die Regierung Sr. Majestät des Königs von den der Krone
namentlich im § 46 reservierten Rechten einen Gebrauch
macht, der einem Teile dieser Versammlung mißfällt, daß
es da unser Beruf sei, auf die Regierung ein anhaltendes
Feuer von Adressen, von Mißtrauensvoten zu eröffnen,
bis das Ministerium die Flagge streicht. Wenn das
Ministerium sich einem solchen Verfahren fügen wollte,
dann würde es dadurch anerkennen, daß die Exekutivgewalt
direkt auf die Zweite Kammer übergegangen sei. Es
würde anerkennen, daß die Minister nicht Beamte des
Königs, sondern Beamte der Zweiten Kammer seien, nur
daß dem Könige einstweilen die äußeren Zeichen seiner
Macht lediglich verblieben. Es mag dies von vielen für
konstitutionell gehalten werden; ich halte das nur für kon¬
stitutionell, was verfassungsmäßig ist. In Preußen ist nur
das konstitutionell, was aus der preußischen Berfassung
hervorgeht. Mag in Belgien oder Frankreich, in Anhalt-
Dessau oder dort, wo der morgenrötliche Glanz der
mecklenburgischen Freiheit strahlt, konstitutionell sein, was
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