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VII. Wirtschaftsleben und Finanzen 
Der Staatsbesitz erstreckt sich auf Staatsgüter und Staatsforsten. Aus ihrer Be¬ 
wirtschaftung sowie aus dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken, Hütten und Sa¬ 
linen gewinnt der Staat wichtige unmittelbare Einkünfte. In dies Gebiet gehören 
aucf) die sogenannten Staatsregale, die Gebühren, das Lotterieregal, das Bernsteinregal 
und das Anfallrecht. 
y) Die direkten Steuern. 
Die direkten Steuern treten als Haupteinnahmequelle in Preußen 
hinzu. Die Grund- und Gebäudesteuer sowie die Gewerbesteuer waren 
ehemals wichtige Staatssteuern; jetzt sind sie den Gemeinden überlassen 
(seit 1895). Die wichtigste Steuer ist die Einkommensteuer. 
Die Steuerpflichtigen, die mehr als 3000 Ji Jahreseinkommen haben, sind zur 
Selbsteinschätzung verpflichtet. Die übrigen werden eingeschätzt. Bis zum Satze von 
900 Ji jährlichen Einkommens sind die Einkommen steuerfrei. Die Steuersätze be¬ 
messen sich im allgemeinen auf drei vom Hundert des Einkommens, dieser Satz füllt 
jedoch bei Einkommen unter 9500 Ji auf zwei, bis % vom Hundert und steigt bei 
solchen über 30500 M bis zu einem Einkommen von 100000 Ji, wo eine vier¬ 
prozentige Besteuerung eintritt. 
Die Ergänzungssteuer ist eine Vermögenssteuer, durch die das Ver¬ 
mögen neben dem Einkommen noch besonders erfaßt werden soll. Die 
untere Grenze der Steuerstufen bildet für Vermögen bis zu 32000 Ji 
V2 vom Tausend des gemeinen Wertes. 
fl) Die indirekten Steuern. 
Die wichtigsten indirekten Steuern sind dem Reiche überlassen. 
Für Preußen kommt im wesentlichen die Stempelsteuer in Betracht. 
Sie wurde 1895 neu geregelt. Sie wird hauptsächlich bei Verkehrsgeschäften er¬ 
hoben, zum Teil werden auch einzelne Verbrauchssteuern und Gebühren in dieser 
Form beigebracht. 
k) Die Staatsschuld. 
Die preußische Staatsschuld wird durch den Wert der Staatseisenbahnen 
gedeckt. Sie ist unkündbar und in viele leicht übertragbare Anteile zerlegt, so daß 
sie zu einem beliebten Mittel sicherer Kapitalanlage geworden ist. Vereinfachung der 
Schuld, Minderung der Zinslast und regelmäßige Tilgung werden bei der Verwal¬ 
tung angestrebt. 
b) Die Reichsfinanzen. 
a) Die Behörden. 
Die oberste Verwaltungsbehörde ist unter Verantwortlichkeit des Reichs¬ 
kanzlers das Reichs sch atz amt. Ihm gehören an die Abteilung für Vor¬ 
anschlags-, Kassen- und Rechnungswesen, Reichsschulden und die Abteilung 
für Zoll-und Steuersachen. Eine Geschäftsabteilung der Reichsbank-Haupt- 
kasse heißt Reichshauptkasse. Die Kontrolle führt der Rechnungshof des 
Deutschen Reiches. 
ß) Die Einkünfte. 
Unmittelbare Einkünfte hat das Reich durch die Staatsbetriebe 
der Reichspost und der Eisenbahnen im Reichslande. Ferner fließt ihm 
der Ertrag der Erbschafts- und Vermögenszuwachssteuer zu.
	        
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