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IX. Die Kolonien und das Deutschtum im Anslande 
Sache, das ganze Hinterlaitd von Sansibar wurde gewonnen, giltg aber 
Qu. e, >6 erst 1889 in den Besitz des Reiches über. Diese afrikanischen Kolonien 
Qu. ii. 7» dienten dem Handel, den Pflanzungen, der Viehzucht, sie wurden aber auch 
politische Machtmittel. 
Kamerun trieb einen Keil in das französische Kolonialreich und durchdrang seit 
dem Marokkovertrage 1911 sogar den französischen Kongo. Südwestasrika verhinderte 
die völlige Anglisierung Südafrikas, was namentlich seit dem Burenkriege (1899—1901) 
von Bedeutung wurde. Oftasrika bildete den starken Riegel gegen die englische Herr¬ 
schaft in Afrika überhaupt. Durch die Kongokonferenz war der freie Handel, die 
offene Tür auch für Deutschland im Kongogebiet gesichert (1885). Ostafrika in An¬ 
lehnung an den Kongostaat schob sich quer vor die englischen Kolonien, die von Norden 
und Süden her nach Vereinigung strebten. Alle Besitzungen beschränkten die Macht 
der Engländer und Franzosen. 
Gesichert wurden diese neuen deutschen Länder durch Wißmanns Feld- 
zug in Ostafrika gegen den Sklavenhändler Buschiri (1888—90) und 
durch den südwestafrikanischen Krieg gegen Hereros und Hottentotten 
(1903—06). Noch an einer zweiten Stelle wuchs der deutsche Handel und 
der deutsche politische Einfluß, im Stillen Ozean. 1884 wurde die 
Nordküste Neuguineas deutsch, ebenso der Bismarck-Archipel. 1889 folgte 
die Besetzung der Samoainseln, deren wertvollste, Upolu, 1899 ganz in 
deutschen Besitz überging. Die Karolinen und Marianen, von Spanien 
1898 gekauft, wurden der Vorposten zwischen Nordamerika und den Phi¬ 
lippinen. 
Dieser gesamte Besitz umkränzte den Stillen Ozean, das Meer der Zukunft, von 
Süden, sicherte einen Anteil an der Lösung wichtiger Znkunftsfragen und war ertrag¬ 
reich durch Handel und Plantagen. Das Pachtgcbiet von Kiautschou schuf einen wert¬ 
vollen Handelsstützpunkt in China, sicherte uns so die offene Tür und verhinderte eine 
Schließung des Gelben Meeres durch Japan. Im Gebiete des Gelben und Japa¬ 
nischen Meeres diente es zur Beobachtung und zur Wahrung der deutschen politischen 
und Handelsintercssen. 
ix, soo-301 Der Krieg gegen China (1900—1901) zeigte Deutschland zum 
ersten Male an der Spitze der Kolonialvölker. Gleichberechtigt erschien es 
bei der politischen Beeinflussung des großen Reiches durch die Weltmächte. 
b) Verwaltung. Hoheitsrechte, Bewohner, Schutzgewalt, Gouverneure, 
Schutztruppe. Das Reichskolonialamt. 
In allen Schutzgebieten führt das Reich die vollen Hoheitsrechte. 
Die Schutzgebiete stehen unter der Souveränität des Reiches, bilden einen 
Zubehör zu diesem, aber keinen Bestandteil des Reiches. Die Bewohner 
der Schutzgebiete sind keine Reichsangehörige. Die Bewohner bestehen aus 
Reichsangehörigen, angesiedelten Ausländern und Eingeborenen. Der Er¬ 
werb der Schutzgebiete steht dem Kaiser allein zu; ihre Verhältnisse werden 
aber durch Reichsgesetz geregelt. Der Kaiser übt im Namen des Reiches 
die Schutzgewalt aus. Zum Zwecke ihrer Ausübung bestehen besondere 
Behörden. Der oberste Beamte eines Schutzgebietes heißt Gouverneur. 
Ihm steht z. B. in Ost-Afrika ein Gouvernementsrat zur Seite. Er ist
	        
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