VIII. Das Deutsche Reich. 
diese Personen im landwirtschaftlichen Betriebe tätig sind. Auch 
die Beiträge an Kassen und Versicherungen für diese Personen sind 
ertragsfähig, wenn zu der Zahlung eine rechtliche Verpflichtung 
vorliegt. Des weiteren können die Kosten für Anschaffung von 
Materialien für den Wirtschastsbetrieb an Dünger, Pflanzen und 
Samen abgerechnet werden. Ebenso sind Aufwendungen für In¬ 
standsetzung der Wirtschaftsgebäude sowie des lebenden und toten 
Inventars abzuziehen. Nehmen Reparaturen einen solchen Umfang 
an, daß sie als Vermögensverbesserungen anzusehen sind, so dürfen 
die Kosten hierfür nicht mehr abgezogen werden, ebensowenig die 
Ausgaben, die für Vermehrung von Maschinen oder des Vieh¬ 
bestandes erforderlich ist. Der Landwirt darf weiterhin einen an¬ 
gemessenen Betrag für Abnutzung der Wirtschaftsgebäude und 
Maschinen abziehen, ebenso Beiträge für Feuer-, Hagel- nnd Vieh¬ 
versicherung, nicht aber die für das Mobilar des Besitzers zu 
zahlenden Versicherungsprämien. Auch die von landwirtschaftlichen 
Nebenbetrieben zu entrichtenden indirekten Abgaben, sowie die 
direkten kommunalen Realsteuern, die Beiträge zur Landwirtschasis - 
kammer und die Schuldzinsen und dauernden Lasten, die Beiträge 
zur Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, soweit sie zu¬ 
sammen den Betrag von 600 M nicht übersteigen, und die Lebens¬ 
versicherungsprämien bis zum Höchstbetrage von 600 M können 
von dem Jahreseinkommen abgerechnet werden. 
Die Staatssteuerpflicht beginnt bei einem Einkommen von 
900 M. Hausbesitzer und Arbeitgeber sind verpflichtet, ein Ver¬ 
zeichnis der von ihnen beschäftigen Personen nach Namen, Wohnort 
nnd Wohnung der Steuerbehörde anzufertigen. Sie müssen auch 
das Einkommen dieser Personen angeben, soweit sie dazu in der 
Lage sind. Die Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von mehr 
als 3000 M haben die Pflicht, alljährlich bis zum 20. Januar 
eine Steuererklärung über ihr Jahreseinkommen abzugeben. Wer 
die Frist zur Abgabe der Steuererklärung versäumt, hat neben der 
Steuer einen Zuschlag von 5 % zu derselben zu bezahlen. Wissentlich 
unrichtige oder unvollständige Angaben sowie wissentliche Ver¬ 
schweigung von Einkommen in der Steuererklärung sind mit Strafen 
bedroht. Die Steuerbehörde erhebt mindestens 100 M Geldstrafe, ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.