VIII. Das Deutsche Reich.
diese Personen im landwirtschaftlichen Betriebe tätig sind. Auch
die Beiträge an Kassen und Versicherungen für diese Personen sind
ertragsfähig, wenn zu der Zahlung eine rechtliche Verpflichtung
vorliegt. Des weiteren können die Kosten für Anschaffung von
Materialien für den Wirtschastsbetrieb an Dünger, Pflanzen und
Samen abgerechnet werden. Ebenso sind Aufwendungen für In¬
standsetzung der Wirtschaftsgebäude sowie des lebenden und toten
Inventars abzuziehen. Nehmen Reparaturen einen solchen Umfang
an, daß sie als Vermögensverbesserungen anzusehen sind, so dürfen
die Kosten hierfür nicht mehr abgezogen werden, ebensowenig die
Ausgaben, die für Vermehrung von Maschinen oder des Vieh¬
bestandes erforderlich ist. Der Landwirt darf weiterhin einen an¬
gemessenen Betrag für Abnutzung der Wirtschaftsgebäude und
Maschinen abziehen, ebenso Beiträge für Feuer-, Hagel- nnd Vieh¬
versicherung, nicht aber die für das Mobilar des Besitzers zu
zahlenden Versicherungsprämien. Auch die von landwirtschaftlichen
Nebenbetrieben zu entrichtenden indirekten Abgaben, sowie die
direkten kommunalen Realsteuern, die Beiträge zur Landwirtschasis -
kammer und die Schuldzinsen und dauernden Lasten, die Beiträge
zur Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, soweit sie zu¬
sammen den Betrag von 600 M nicht übersteigen, und die Lebens¬
versicherungsprämien bis zum Höchstbetrage von 600 M können
von dem Jahreseinkommen abgerechnet werden.
Die Staatssteuerpflicht beginnt bei einem Einkommen von
900 M. Hausbesitzer und Arbeitgeber sind verpflichtet, ein Ver¬
zeichnis der von ihnen beschäftigen Personen nach Namen, Wohnort
nnd Wohnung der Steuerbehörde anzufertigen. Sie müssen auch
das Einkommen dieser Personen angeben, soweit sie dazu in der
Lage sind. Die Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von mehr
als 3000 M haben die Pflicht, alljährlich bis zum 20. Januar
eine Steuererklärung über ihr Jahreseinkommen abzugeben. Wer
die Frist zur Abgabe der Steuererklärung versäumt, hat neben der
Steuer einen Zuschlag von 5 % zu derselben zu bezahlen. Wissentlich
unrichtige oder unvollständige Angaben sowie wissentliche Ver¬
schweigung von Einkommen in der Steuererklärung sind mit Strafen
bedroht. Die Steuerbehörde erhebt mindestens 100 M Geldstrafe, ist