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VIII. Das Deutsche Reich. 
in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall vorgekommen 
ist. Der Sterbefall muß mündlich zur Anzeige gelangen und vom 
Standesbeamten in das Sterberegister eingerragen werden. Wer 
den Todesfall anzeigt, muß Vor- und Familiennamen, Stand 
oder Gewerbe, Religion, Alter, Wohn- und Geburtsort des Ver¬ 
storbenen, Vor- und Familiennamen des Ehegatten des Ver¬ 
storbenen, Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe der 
Eltern des Verstorbenen angeben. Auf Verlangen hat der Standes¬ 
beamte eine Sterbeurkunde auszustellen. 
Ist jemand verschollen, so kann er im Wege des Aufgebots- 
Verfahrens für tot erklärt werden. Diese Erklärung ist erst dann 
zulässig, wenn seit 10 Jahren keine Nachricht von dem Leben des 
Verschollenen eingegangen ist. Ein Zeitraum von 5 Jahren ge¬ 
nügt, wenn der Verschollene das 70. Lebensjahr vollendet haben 
würde. Ist jemand bei einer Seefahrt auf einem untergegangenen 
Schiffe gestorben, eine Gewißheit darüber aber nicht zu erlangen, 
so kann er für tot erklärt werden, wenn seit dem Untergange ein 
Jahr vergangen ist. Wer bei einem Brande otzer bei einer Über¬ 
schwemmung in Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen 
ist, kann sür tot erklärt werden, wenn seit dem Ereignis drei Jahre 
verstrichen sind. 
Für die Regulierung des Nachlasses ist es wichtig, 
daß möglichst alle Personen ein Testament aufnehmen. Darunter 
verstehen wir letztwillige Verfügungen. In dem Testament müssen 
die Erben angegeben werden. 
Das Testament in ordentlicher Form erfolgt in der Weise, 
daß dem Richter oder dem Notar der letzte Wille mündlich er¬ 
klärt oder eine Niederschrift mit der mündlichen Erklärung über¬ 
reicht wird, daß diese Schrift seinen letzten Willen enthält. Die 
Überreichung der Schrift kann offen oder verschlossen erfolgen. 
Ein Testament kann nur ein Volljähriger errichten und dieser auch 
nur dann, wenn er Geschriebenes zu lesen vermag. Das Testament 
kann auch privatim aufbewahrt werden. Zweckmäßig ist es, das 
Privattestament in mehreren Exemplaren auszufertigen, die genau 
übereinstimmen müssen und am besten an verschiedenen Orten 
aufbewahrt werden. Richtiger aber ist es, das Privattestament
	        
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