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VIII. Das Deutsche Reich.
in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall vorgekommen
ist. Der Sterbefall muß mündlich zur Anzeige gelangen und vom
Standesbeamten in das Sterberegister eingerragen werden. Wer
den Todesfall anzeigt, muß Vor- und Familiennamen, Stand
oder Gewerbe, Religion, Alter, Wohn- und Geburtsort des Ver¬
storbenen, Vor- und Familiennamen des Ehegatten des Ver¬
storbenen, Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe der
Eltern des Verstorbenen angeben. Auf Verlangen hat der Standes¬
beamte eine Sterbeurkunde auszustellen.
Ist jemand verschollen, so kann er im Wege des Aufgebots-
Verfahrens für tot erklärt werden. Diese Erklärung ist erst dann
zulässig, wenn seit 10 Jahren keine Nachricht von dem Leben des
Verschollenen eingegangen ist. Ein Zeitraum von 5 Jahren ge¬
nügt, wenn der Verschollene das 70. Lebensjahr vollendet haben
würde. Ist jemand bei einer Seefahrt auf einem untergegangenen
Schiffe gestorben, eine Gewißheit darüber aber nicht zu erlangen,
so kann er für tot erklärt werden, wenn seit dem Untergange ein
Jahr vergangen ist. Wer bei einem Brande otzer bei einer Über¬
schwemmung in Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen
ist, kann sür tot erklärt werden, wenn seit dem Ereignis drei Jahre
verstrichen sind.
Für die Regulierung des Nachlasses ist es wichtig,
daß möglichst alle Personen ein Testament aufnehmen. Darunter
verstehen wir letztwillige Verfügungen. In dem Testament müssen
die Erben angegeben werden.
Das Testament in ordentlicher Form erfolgt in der Weise,
daß dem Richter oder dem Notar der letzte Wille mündlich er¬
klärt oder eine Niederschrift mit der mündlichen Erklärung über¬
reicht wird, daß diese Schrift seinen letzten Willen enthält. Die
Überreichung der Schrift kann offen oder verschlossen erfolgen.
Ein Testament kann nur ein Volljähriger errichten und dieser auch
nur dann, wenn er Geschriebenes zu lesen vermag. Das Testament
kann auch privatim aufbewahrt werden. Zweckmäßig ist es, das
Privattestament in mehreren Exemplaren auszufertigen, die genau
übereinstimmen müssen und am besten an verschiedenen Orten
aufbewahrt werden. Richtiger aber ist es, das Privattestament