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VIII. Das Deutsche Reich.
wichtig wie in der Landwirtschaft. Sie versorgt nicht bloß das
Hauswesen, wie die Frau anderer Berufskreise, sonderen sie hilft in
vielen Zweigen der Landwirtschaft oft in umfassender Weise mit.
Wir erleben es gar nicht selten, daß Frauen nach dem Tode ihres
Mannes die Landwirtschaft in geordneter Weise weiterführen. Tes-
halb ist sie auch bei Lebzeiten des Mannes befugt, innerhalb ihres
häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte des Mannes für ihn zu
besorgen und ihn zu vertreten.
Der Ehemann ist verpflichtet, nach Maßgabe seiner Lebens¬
stellung, seines Vermögens und seiner Erwerbssähigkeit der Frau
standesgemäßen Unterhalt zu gewähren. Ein Verzicht der Frau
hierauf ist uv zulässig. Vermag der Mann sich selbst nicht zu
unterhalten, so ist anderseits die Frau verpflichtet, ihm den seiner
Lebensstellung entsprechenden Unterhalt nach Maßgabe ihres Ver¬
mögens und ihrer Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Hat sich die Frau
einer Verfehlung schuldig gemacht, die den Mann berechtigt, die
Ehescheidung zu beantragen, so braucht er nur den notdürftigen
Unterhalt statt des standesgemäßen zu geben, sofern er von einer
Scheidung der Ehe absieht.
8. Verfassungsurkunde des Preußischen Staates
vom 31. Januar 1850.
Von den Rechten der Preußen.
Art. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standes¬
vorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Ämter sind, unter
Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für
alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
Art. 5. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Be¬
dingungen und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben,
insbesondere eine Verhaftung zulässig ist, werden durch das Gesetz
bestimmt.
Art. 6. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in
dieselbe und Haussuchungen, sowie die Beschlagnahme von Briefen
und Papieren, sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und
Formen gestattet.