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VIII. Das Deutsche Reich. 
wichtig wie in der Landwirtschaft. Sie versorgt nicht bloß das 
Hauswesen, wie die Frau anderer Berufskreise, sonderen sie hilft in 
vielen Zweigen der Landwirtschaft oft in umfassender Weise mit. 
Wir erleben es gar nicht selten, daß Frauen nach dem Tode ihres 
Mannes die Landwirtschaft in geordneter Weise weiterführen. Tes- 
halb ist sie auch bei Lebzeiten des Mannes befugt, innerhalb ihres 
häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte des Mannes für ihn zu 
besorgen und ihn zu vertreten. 
Der Ehemann ist verpflichtet, nach Maßgabe seiner Lebens¬ 
stellung, seines Vermögens und seiner Erwerbssähigkeit der Frau 
standesgemäßen Unterhalt zu gewähren. Ein Verzicht der Frau 
hierauf ist uv zulässig. Vermag der Mann sich selbst nicht zu 
unterhalten, so ist anderseits die Frau verpflichtet, ihm den seiner 
Lebensstellung entsprechenden Unterhalt nach Maßgabe ihres Ver¬ 
mögens und ihrer Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Hat sich die Frau 
einer Verfehlung schuldig gemacht, die den Mann berechtigt, die 
Ehescheidung zu beantragen, so braucht er nur den notdürftigen 
Unterhalt statt des standesgemäßen zu geben, sofern er von einer 
Scheidung der Ehe absieht. 
8. Verfassungsurkunde des Preußischen Staates 
vom 31. Januar 1850. 
Von den Rechten der Preußen. 
Art. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standes¬ 
vorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Ämter sind, unter 
Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für 
alle dazu Befähigten gleich zugänglich. 
Art. 5. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Be¬ 
dingungen und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, 
insbesondere eine Verhaftung zulässig ist, werden durch das Gesetz 
bestimmt. 
Art. 6. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in 
dieselbe und Haussuchungen, sowie die Beschlagnahme von Briefen 
und Papieren, sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und 
Formen gestattet.
	        
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