30 IIT. Die .Kreisverwaltung. — 4. Der Kreisausschuß.
muß eine besondere Verhandlung aufgenommen werden, in die
die Namen der anwesenden Mitglieder ausgenommen werden
müssen. Die Verhandlung (das Protokoll) wird von dem Vor¬
sitzenden und mindestens drei Mitgliedern des Kreistages voll¬
zogen. Diese drei Mitglieder müssen vor Beginn der Verhandlung
von der Versammlung bestimmt werden.
Die Kreistagsbeschlüsse sind in einer von dem Kreistage zu
bestimmenden Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
4. Der Kreisausschutz.
Der Kreisausschuß hat die Angelegenheiten des Kreises
und die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung innerhalb
desselben wahrzunehmen. Er besteht aus dem Landrat und 6
Mitgliedern (Kreisdeputierten), die von der Kreisversammlung aus
der Zahl der Kreisangehörigen nach absoluter Stimmenmehrheit
gewählt werden. In der Provinz Posen werden die Kreis¬
deputierten vom Oberpräsidenten ernannt. Geistliche, Kirchendiener,
Volksschullehrer können nicht Mitglieder des Kreisausschusses sein.
Richterliche Beamten bedürfen der Genehmigung des vorgesetzten
Ministers. Die Wahl der Kreisausschußmitglieder erfolgt auf
6 Jahre. Alle 2 Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder aus.
Der Landrat beruft den Kreisausschuß und führt in demselben den
Vorsitz mit vollem Stimmrechte. Er leitet und beaufsichtigt den
Geschäftsgang des Ausschusses und sorgt für die prompte Erledigung
der Geschäfte. Ist der Landrat verhindert, so hat der Stell¬
vertreter seine Funktionen wahrzunehmen. Ist der Kreissekretär
der Stellvertreter, so führt er nicht in den Kreisausschußsitzungen
den Vorsitz, sondern ein dazu gewähltes Mitglied (Kreisdeputierter).
Der Kreisausschuß ist beschlußfähig bei der Anwesenheit von
3 Mitgliedern. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Der Landrat hat die Beschlüsse des Kreisausschusses vorzubereiten
und für deren Ausführung Sorge zu tragen. Er vertritt den Kreis¬
ausschuß nach außen, verhandelt namens desselben mit Behörden und
Privatpersonen und zeichnetSchriftstückenamens desKreisausschusses.
Die Aufficht über die Verwaltung der Angelegenheiten der