IV. Die Bezirksbehörden. 
31 
Landkreise übt der Staat durch den Regierungspräsidenten aus, 
in höherer und letzter Instanz durch den Oberpräsidenten. Be¬ 
schwerden an die Aufsichtsbebörde in Kreisangelegenheiten müssen 
in allen Instanzen in einer Frist von zwei Wochen angebracht 
werden. 
IV. Die Bezirksbehörden. 
1. Der Regierungspräsident. 
Aus den Kreisen setzt sich der Regierungsbezirk zusammen. 
An der Spitze des Regierungsbezirks steht der Regierungs¬ 
präsident. Er leitet die Bezirksregierung. Dem Regierungs¬ 
präsidenten wird für die ihm persönlich übertragenen Angelegen¬ 
heiten ein Oberregierungsrat beigegeben, daneben die erforderliche 
Anzahl von Räten und Hilfsarbeitern, die die Geschäfte nach seinen 
Anweisungen bearbeiten. Einer von diesen Räten und Hilfs¬ 
arbeitern muß die Befähigung zum Richteramt haben. 
2. Der Bezirksausschuß. 
Dem Regierungspräsidenten steht derBezirksausschuß zur 
Seite. Er setzt sich zusammen aus dem Regierungspräsidenten als 
Vorsitzenden und 6 Mitgliedern. Zwei dieser Mitglieder werden 
vom Könige auf Lebenszeit ernannt. Einer von ihnen muß zum 
Richteramte, der andere zum höheren Verwaltungsdienste befähigt 
sein. Aus der Zahl dieser beiden Mitglieder ernennt der König 
den Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Bezirksausschuß. 
Dieser führt den Titel Verwaltungsdirektor. Die vier anderen 
Mitglieder werden von dem Provinzialausschuß gewählt. Wählbar 
ist jeder zum Provinziallandtage befähigte Angehörige des Deutschen 
Reiches. Mitglieder des Provinzialrates können nicht Mitglieder 
des Bezirksausschusses sein. Die gewählten Mitglieder werden von 
dem Vorsitzenden vereidigt. Der Bezirksausschuß ist bei Anwesen¬ 
heit von 5 Mitgliedern, bei Streitsachen unter Armenverbänden bei 
Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlußfähig. Unter diesen müssen 
sich aber in allen Fällen mit Einschluß des Vorsitzenden mindestens
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.