IV. Die Bezirksbehörden.
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Landkreise übt der Staat durch den Regierungspräsidenten aus,
in höherer und letzter Instanz durch den Oberpräsidenten. Be¬
schwerden an die Aufsichtsbebörde in Kreisangelegenheiten müssen
in allen Instanzen in einer Frist von zwei Wochen angebracht
werden.
IV. Die Bezirksbehörden.
1. Der Regierungspräsident.
Aus den Kreisen setzt sich der Regierungsbezirk zusammen.
An der Spitze des Regierungsbezirks steht der Regierungs¬
präsident. Er leitet die Bezirksregierung. Dem Regierungs¬
präsidenten wird für die ihm persönlich übertragenen Angelegen¬
heiten ein Oberregierungsrat beigegeben, daneben die erforderliche
Anzahl von Räten und Hilfsarbeitern, die die Geschäfte nach seinen
Anweisungen bearbeiten. Einer von diesen Räten und Hilfs¬
arbeitern muß die Befähigung zum Richteramt haben.
2. Der Bezirksausschuß.
Dem Regierungspräsidenten steht derBezirksausschuß zur
Seite. Er setzt sich zusammen aus dem Regierungspräsidenten als
Vorsitzenden und 6 Mitgliedern. Zwei dieser Mitglieder werden
vom Könige auf Lebenszeit ernannt. Einer von ihnen muß zum
Richteramte, der andere zum höheren Verwaltungsdienste befähigt
sein. Aus der Zahl dieser beiden Mitglieder ernennt der König
den Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Bezirksausschuß.
Dieser führt den Titel Verwaltungsdirektor. Die vier anderen
Mitglieder werden von dem Provinzialausschuß gewählt. Wählbar
ist jeder zum Provinziallandtage befähigte Angehörige des Deutschen
Reiches. Mitglieder des Provinzialrates können nicht Mitglieder
des Bezirksausschusses sein. Die gewählten Mitglieder werden von
dem Vorsitzenden vereidigt. Der Bezirksausschuß ist bei Anwesen¬
heit von 5 Mitgliedern, bei Streitsachen unter Armenverbänden bei
Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlußfähig. Unter diesen müssen
sich aber in allen Fällen mit Einschluß des Vorsitzenden mindestens