2. Staatsverwaltung.
43
Das Justizministerium übt die Oberaufficht über die
Zivil- und Strafrechtssacheu aus. Jedoch sind die Richter in der
Rechtsprechung vom Justizministerium ganz unabhängig. Ihm steht
die Ernennung und Anstellung der Richter und der richterlichen Be¬
amten zu. Es übt die Aufsicht über die Gerichtsbarkeit, die Justiz¬
gesetze und leitet das juristische Bildungs- und Prüfungswesen. Die
Gnadengesuche sind von ihm zu bearbeiten und die meisten Gefängnisse
von ihm zu verwalten.
Das Ministerium des Innern hat für Ordnung im
Staate zu sorgen und die gesamte innere Landesverwaltung zu leiten.
Es beaufsichtigt sämtliche Polizeiverwaltungen. Die Polizei hat die
Aufgabe, Ruhe, Sicherheit und Ordnung ausrecht zu erhalten und
von den Staatsbürgern Gefahren aller Art fern zu halten und ab¬
zuwehren. In ländlichen Gemeinden versieht der Gemeindevorsteher,
in Städten der Bürgermeister die Ortspolizei. Die Kreispolizei wird
durch den Landrat ausgeübt. In Gemeinden über 10000 Einwohner
kann die Polizeiverwaltung besonderen Beamten übertragen werden.
In den Großstädten sind besondere Königliche Polizeibehörden ein¬
gerichtet. Der Polizeipräsident von Berlin nimmt eine Sonder¬
stellung ein. Besondere Polizeibehörden sind außerdem für den
ganzen Staatsbereich die Gesundheitspolizei, sowie die Bau- und
Eisenbahnpolizei, die vom Minister der öffentlichen Arbeiten ge¬
leitet wird, die Jagd-, Forst-, Fischerei- und Veterinärpolizei, die
dem Landwirtschaftsministerium unterstellt ist, und die Gewerbe¬
polizei, die vom Handelsminister beaufsichtigt wird.
Die Polizeitätigkeit erstreckt sich aus verschiedene Gebiete. Den
Schutz der Bürger und ihres Eigentums besorgt die Sicherheits¬
polizei. Sie hat die An- und Abmeldungen nach besonderen For¬
mularen entgegenzunehmen, die Straßen in Ordnung zu halten,
Versammlungen zu beaufsichtigen, Ausländer zu überwachen und
Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen, im Auge zu behalten.
Als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft ist die Kriminalpolizei tätig.
Für Gesundheitspflege sorgt die Wohlfahrtspolizei. Die Ordnungs¬
und Sittenpolizei hat Religion, Sitten, Gast- und Schankwirt¬
schaften, Kollektenwesen und Tierquälerei zu überwachen und er¬
forderlichenfalls zu bestrafen. Als Verkehrspolizei dienen Wasser-,