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VIII. Das Deutsche Reich. 
kann er im Bundesgebiete den Belagerungszustand erklären. 
In diesem Falle tritt sür den betreffenden Ort an Stelle des 
sonstigen Rechts das Kriegsrecht, das durch das Kriegsgericht aus¬ 
geübt wird. Dies setzt sich aus zwei Richtern und drei Offizieren 
zusammen. 
Der Kaiser ernennt die Offiziere der deutschen Armee nnd ist 
berechtigt, in jedem Bundesgebiete Festungen anzulegen. Sonder¬ 
stellungen nehmen auch hier wieder Bayern, Sachsen nnd Württem¬ 
berg ein. Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres soll 1 % 
der Bevölkerung betragen. Soldaten und Offiziere, die eine Reihe 
von Jahren der Armee und der Marine angehört haben, können 
pensioniert werden und haben Anspruch auf Versorgung durch das 
Reich. Die Offiziere sind wie alle Staatsbeamten nach zehnjähriger 
Dienstzeit pensionsberechtigt. Seereisen über sechs Monate und 
der Aufenthalt in den Kolonien werden doppelt gerechnet. Für 
die Unteroffiziere und Gemeinen ist die Soldatenversorgung ein¬ 
gerichtet, die nach 18 jähriger Dienstzeit ohne jeglichen Nachweis 
erfolgen muß. Bei kürzerer Dienstzeit muß die Invalidität oder 
Halbinvalidität nachgewiesen werden. Bei der Jnvalidenpension 
werden fünf Klaffen unterfchieden. Außerdem gibt es Pensions-, 
Kriegs- und Verstümmelungszulagen. Diejenigen jungen Männer, 
die später in den Subaltern- oder Unterbeamtendienst eintreten 
wollen, kapitulieren beim Militär, um eine Reihe von Jahren 
(9 oder 12 Jahre) im Militärdienst zu bleiben. Hierdurch er¬ 
werben sie einen Zivilversorgungsschein und treten nach ihrer 
militärischen Dienstzeit in den Zivildienst über. Eine große Zahl 
von Beamtenstellen muß für die Militäranwärter von der Staats¬ 
und Kommunalverwaltung freigehalten werden, so daß die Militär¬ 
anwärter eine gute Versorgung für ihr späteres Leben finden. 
Jungen Leuten, besonders vom Lande, ist die Wahl eines solchen 
Lebensberufes durchaus zu empfehlen. 
Die Militärpersonen genießen Steuerfreiheit. Sie dürfen sich 
bei politischen Wahlen nicht beteiligen. Das gesamte Militär 
untersteht in seinen Rechtsverhältnissen dem Militärgericht. Wir 
unterscheiden: Standgericht, Kriegsgericht, Oberkriegsgericht, Reichs¬ 
militärgericht.
	        
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