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VIII. Das Deutsche Reich.
kann er im Bundesgebiete den Belagerungszustand erklären.
In diesem Falle tritt sür den betreffenden Ort an Stelle des
sonstigen Rechts das Kriegsrecht, das durch das Kriegsgericht aus¬
geübt wird. Dies setzt sich aus zwei Richtern und drei Offizieren
zusammen.
Der Kaiser ernennt die Offiziere der deutschen Armee nnd ist
berechtigt, in jedem Bundesgebiete Festungen anzulegen. Sonder¬
stellungen nehmen auch hier wieder Bayern, Sachsen nnd Württem¬
berg ein. Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres soll 1 %
der Bevölkerung betragen. Soldaten und Offiziere, die eine Reihe
von Jahren der Armee und der Marine angehört haben, können
pensioniert werden und haben Anspruch auf Versorgung durch das
Reich. Die Offiziere sind wie alle Staatsbeamten nach zehnjähriger
Dienstzeit pensionsberechtigt. Seereisen über sechs Monate und
der Aufenthalt in den Kolonien werden doppelt gerechnet. Für
die Unteroffiziere und Gemeinen ist die Soldatenversorgung ein¬
gerichtet, die nach 18 jähriger Dienstzeit ohne jeglichen Nachweis
erfolgen muß. Bei kürzerer Dienstzeit muß die Invalidität oder
Halbinvalidität nachgewiesen werden. Bei der Jnvalidenpension
werden fünf Klaffen unterfchieden. Außerdem gibt es Pensions-,
Kriegs- und Verstümmelungszulagen. Diejenigen jungen Männer,
die später in den Subaltern- oder Unterbeamtendienst eintreten
wollen, kapitulieren beim Militär, um eine Reihe von Jahren
(9 oder 12 Jahre) im Militärdienst zu bleiben. Hierdurch er¬
werben sie einen Zivilversorgungsschein und treten nach ihrer
militärischen Dienstzeit in den Zivildienst über. Eine große Zahl
von Beamtenstellen muß für die Militäranwärter von der Staats¬
und Kommunalverwaltung freigehalten werden, so daß die Militär¬
anwärter eine gute Versorgung für ihr späteres Leben finden.
Jungen Leuten, besonders vom Lande, ist die Wahl eines solchen
Lebensberufes durchaus zu empfehlen.
Die Militärpersonen genießen Steuerfreiheit. Sie dürfen sich
bei politischen Wahlen nicht beteiligen. Das gesamte Militär
untersteht in seinen Rechtsverhältnissen dem Militärgericht. Wir
unterscheiden: Standgericht, Kriegsgericht, Oberkriegsgericht, Reichs¬
militärgericht.