Full text: Unser Heimatland Elsaß-Lothringen (Bd. 10)

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meister aus; er ist dazu verpflichtet. Selbst solche Beschlüsse des Ge¬ 
meinderats, mit denen er nicht einverstanden ist, muß er ausführen, wenn 
sie nicht gegen die Gesetze gehen. 
Er ist nicht etwa freier Herr der Gemeinde; im Gemeinderat müssen 
wir den eigentlichen Herrn sehen. Gelder der Gemeinde kann der Bürger¬ 
meister nur zu dem Zwecke ausgeben, für den sie der Gemeinderat bestimmt 
hat. Sind sie aber ausgegeben, so steht diesem das Recht zu, zu prüfen, 
ob sie auch richtig verwendet wurden. Er kann sich jederzeit die Rechnungen 
vorlegen lassen. Überhaupt ist der Bürgermeister dem Gemeinderat gegen¬ 
über für alles verantwortlich, was er als Gemeindebeamter tut, wie im 
Reiche der Reichskanzler, wie im Landtage der Staatssekretär. Aber selber 
ausführen kann der Gemeinderat nichts. Dazu ist der Bürgermeister da. 
Allerlei Schriftstücke gehen ein und müssen weggeschickt werden. Täglich hat 
die Gemeinde durch ihre Beamten irgend eine Arbeit auszuführen, auch das 
kleine Dorf. Oft sind größere Arbeiten im Gange. Alle diese Dinge er¬ 
fordern selbst im Dorfe einen Mann, der ständig nach dem Rechten sieht, 
Anordnungen trifft, unermüdlich für die Gemeinde tätig ist. In den größeren 
Gemeinden, vor allem in den Städten, häuft sich natürlich die Arbeit noch 
weit mehr. Den Gemeinderat kann man nicht immer einrufen. Die Mit¬ 
glieder desselben müssen ihrem Berufe nachgehen und können nur zur Be¬ 
ratung der wichtigsten Angelegenheiten zusammenberufen werden. Darum 
bestimmt das Gesetz: Der Bürgermeister führt die Verwaltung der Ge¬ 
meindeangelegenheiten selbständig, soweit der Gemeinderat dabei nicht mit¬ 
zuwirken hat. Dieser wird schon achtgeben, daß der Bürgermeister nichts 
tut, was dem Wohle der Gemeinde zuwiderläuft. Wohl kann der Gemeinde¬ 
rat nicht zusammenkommen, wann er will. Der Bürgermeister muß ihn 
einberufen und zwar am dritten Tage vor der Sitzung, wobei er angeben 
muß, über welche Angelegenheiten verhandelt werden soll. Wenn aber ein 
Drittel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich beantragt, muß der Bürger¬ 
meister zu einer Sitzung zusammenberufen, auch wenn er sie ursprünglich 
nicht gewollt. Ferner kann der Gemeinderat auch festsetzen, daß regelmäßig 
an bestimmten Wochentagen Sitzung sein muß. 
An den Beschlüssen des Gemeinderats kann der Bürgermeister nichts 
ändern. Es könnte wohl aber einmal vorkommen, daß ein Gemeinderat 
über Dinge beschließt, über die er nicht zu beschließen hat, oder durch die 
ein Gesetz verletzt wird. Selbst einen solchen Beschluß kann der Bürger¬ 
meister nicht umstoßen; er braucht ihn aber auch nicht auszuführen. Er 
hat nur an die Staatsregierung zu berichten, und diese hat zu entscheiden, 
daß der Beschluß nicht ausgeführt werden darf. — In allen diesen Be¬
	        
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