Full text: Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre

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Kaiser ernannt. Einige dieser Staatssekretäre können zugleich 
preußische Minister sein. 
Es gibt acht Reichsämter: 
1. Das Auswärtige Amt. Ausgaben: Regelung der Be¬ 
ziehungen zu auswärtigen Staaten; Diplomatie, Konsulatswesen. 
2. Das Reichsamt des Inneren. Wichtigste Aufgaben: Zoll- 
und Handelswesen, Maß-, Münz- und Gewichtswesen, Arbeiter¬ 
versicherung und -schütz. Ihm unterstehen das Reichsgesund¬ 
heitsamt und das Statistische Amt. 
3. Das Reichsmarineamt: Verwaltung der Kriegssiotte und 
der Werften. 
4. Das Reichsjustizamt. Aufgabe: Rechtspflege im Reiche 
und Verwaltung der höchsten richterlichen Instanz: des Reichs¬ 
gerichtes in Leipzig. 
5. Das Reichsschatzamt: Verwaltung der Reichsfinanzen. 
6. Das Reichspostamt: Post-, Telegraphen- und Fernsprech¬ 
wesen des Reiches. (Bayern und Württemberg haben eigene 
Postverwaltungen.) 
7. Das Reichseisenbahnamt: Aussicht über die den Einzel¬ 
staaten gehörigen Eisenbahnen, Verwaltung der Reichseisenbahn 
in Elsaß-Lothringen. 
8. Das Reichskolonialamt: Verwaltung der Schutzgebiete. 
Es gibt kein Reichsamt für das Kriegswesen. Vier Einzel¬ 
staaten: Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg haben Kriegs¬ 
ministerien, denen die Verwaltung des Militärwesens 
überlassen ist. 
§ 9. Die Reichsangehörigen und ihre politischen 
Rechte. 
Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgertum (Jn- 
digenat) bedeutet die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem be¬ 
stimmten Staate. In dem Staatsgebiete können sich auch Aus¬ 
länder aufhalten, die zwar an den Einrichtungen des Staates 
teilnehmen, aber keine politischen Rechte haben < Wahlrecht usw.) 
und keine Wehrpflicht leisten müssen. 
Jeder, der die Staatsangehörigkeit in einem deutschen 
Bundesstaat besitzt, hat damit zugleich die Reichsangehörigkeit 
erworben. Er muß überall als Inländer behandelt werden, kann 
also in jedem Bundesstaat dauernd wohnen, öffentliche Ämter 
übernehmen usw. Nur zur Ausübung des Wahlrechts zu der 
Volksvertretung des betreffenden Staates muß er sich als Staats¬ 
bürger aufnehmen lassen, ohne die Zugehörigkeit zu seinem 
Heimatsstaat dadurch einzubüßen. 
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