noch (wie dem Vater) die Nutznießung des Vermögens des
Mündels zugebilligt war. Der Vormund muß jetzt an Eidesstatt
vor Gericht versichern, sein Amt treu und gewissenhaft zu führen;
also nur dem Interesse des Mündels zu folgen. Die Vermögens¬
verwaltung unterliegt der beständigen Kontrolle des Vormund¬
schaftsgerichtes. Das Vermögen muß in Papieren angelegt
werden, die der Staat als „mündelsicher" bezeichnet. Alle
wichtigen Verfügungen des Vormunds, die Vermögensverwaltung
betreffend, bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsge¬
richtes, dem jährliche Abrechnungen vorzulegen sind, und das auch
im Bedarfsfall und besonders bei sehr umfangreicher Vermögens¬
verwaltung einen G e g e n.v o r m u n d ernennt.
Das Vormundschaftsgericht ist eine besondere
Funktion des Amtsgerichtes, das Organ, dem der Staat die
Fürsorge für die Jugend überträgt. Es übt in der Regel die
O b e r v o r m u n d s ch a f t über die Mündel aus. An seine Stelle
kann durch letztwillige Verfügung der Eltern des Mündels auch
ein Familienrat treten. Er besteht aus Familienmitgliedern
unter Vorsitz des Vormundschaftsrichters und ernennt und kon¬
trolliert den Vormund.
Berufsvormundschaft: Wir haben bisher das Amt
der Vormundschaft unter dem Gesichtspunkt betrachtet, wie im
Einzelfall der Staat bemüht ist, das Recht der Verwaisten zu
vertreten. Doch geht die Aufgabe des Staates noch weiter, wo es
sich um die große Menge der armen und hilfsbedürftigen Kinder
handelt. Hier will sich der Staat nicht auf den guten Willen
des einzelnen Vormundes verlassen, sondern ernennt Berufs¬
vormünder, die ihre Tätigkeit als staatliche Beamten ausüben.
So ist in Preußen die Armenverwaltung Generalvormund für
alle minderjährigen Waisen, die öffentliche Unterstützungen be¬
ziehen. Ebenso ist der G e m e i n d e w a i s e n r a t ein Hilfsorgan
des Vormundschaftsgerichtes. Er besteht aus Mitgliedern der
Stadtverwaltung, denen freiwillige Hilfskräfte als Waisenpfleger
beigegeben werden. In sehr vielen deutschen Städten haben sich
Frauen als Waisenpflegerinnen gut bewährt. Sie sorgen vor
allem für die körperliche Pflege der Kinder und zeigen alle Mi߬
stände dem Vormundschaftsgericht an. Besonders die sogenannten
Zieh- und Haltekmder, d. h. die gegen Entgelt in fremden Fa¬
milien aufgenommenen Kinder, stehen unter der Obhut und Kon¬
trolle des Waisenrats.
e) Fürsorgeerziehung.
Ist durch Mißbrauch der elterlichen Gewalt oder Vernach¬
lässigung das geistige oder leibliche Wohl des Kindes gefährdet.