Erster Teil. 
Die liechte und pflichten Minderjähriger. 
1. Kapitel. Die Gewalt der Eltern. 
1. Einleitung. Jeder Mensch gehört mit seinem Eintritt in das Leben verschiedenen 
Gemeinschaften ait. Er ist Mitglied seiner Familie, einer Gemeinde und eines Staates. 
Die erste und wichtigste Gemeinschaft, zu der er gehört, ist die Familie. Während 
bei unseren Vorfahren der Vater das Recht hatte, bei der Geburt des Kindes zu be¬ 
stimmen, ob es leben solle oder nicht, ist nach dem jetzt bei uns gültigen Rechte das 
Kind rechtsfähig, sobald es das Licht der Welt erblickt. Ja, es sind Bestimmungen ge¬ 
troffen, die sich mit der Fürsorge der ungeborenen Kinder beschäftigen. So steht dem 
noch nicht geborenen Kinde ein Erbrecht am Nachlaß seiner Eltern zu. Wird es nach 
dem Tode seines Vaters geboren, so hat es dieselben Rechte, wie wenn es beim Tode 
desselben schon lebte. Falls der Tod des Vaters (Ernährers) durch eine dritte Person 
verschuldet worden ist, können für den Nachgeborenen Schadenersatzansprüche geltend 
gemacht werden. 
Da nun die neugeborenen Wesen ihre Rechte noch nicht selbst wahrnehmen können, 
so macht man gesetzlich einen Unterschied zwischen Minderjährigen und Volljährigen 
und trifft für die ersteren eine ganz besondere Fürsorge durch Bestellung der gesetz¬ 
lichen Vertreter. Minderjährige sind Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben. Im Falle es aber das Interesse der Minderjährigen erfordert, und 
sie ihr 18. Lebensjahr vollendet haben, können sie auf Antrag des gesetzlichen Ver¬ 
treters für volljährig erklärt werden. Sie treten in die Rechte der Volljährigen ein, 
und bedürfen dann zu keinem Rechtsgeschäfte, ausgenommen zu einer Eheschließung, 
einer Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. (S. Heirat Minderjähriger.) k 
2. Die Geburt. Jede Geburt ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten 
des Bezirkes, in dem dieselbe stattgefunden hat, mündlich anzuzeigen. Die Anzeige 
hat von dem ehelichen Vater, dem Arzte, der Hebamme oder von einer bei der Geburt 
zugegen gewesenen Person zu erfolgen. Dabei sind die Vornamen des Kindes und die 
persönlichen Verhältnisse anzugeben. Eine nachträgliche Berichtigung der eingetragenen 
Notizen ist immer mit großen Schwierigkeiten verknüpft. Für die Ausstellung einer 
besonderen Urkunde ist eine Gebühr von 50 Pfg. zu entrichten. Bei Kindern, die tot 
geboren sind, hat die Anzeige schon am Tage nach der Geburt zu geschehen. Wenn 
jemand ein neugeborenes (ausgesetztes Kind) auffindet, so ist er verpflichtet, der Polizei¬ 
behörde spätestens am nächsten Tage Anzeige davon zu machen. Diese stellt Ermitte- 
Griep, Bürgerkunde. 2. Aufl. 
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