4. Kapitel. Die Beschäftigung Minderjähriger. 
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Will sich ein Dienstbote in einen anderen Ort vermieten, so muß er sich ein A b - 
z u g s a t t e st von der Polizeibehörde seines letzten Aufenthaltsortes besorgen. 
Mit dem vollendeten 16. Lebensjahre unterliegt jeder Dienstbote der Invaliden¬ 
versicherung. Wenn ein weiblicher Versicherter heiratet, so erhält er die von ihm ge¬ 
zahlten Beiträge auf seinen Antrag zurückerstattet. Es empfiehlt sich aber, die Ver¬ 
sicherung durch freiwillige Beitrüge fortzusetzen, mit sich später eine jährliche Rente 
zu sichern. Das Krankenkassen- und das Unfallversicherungsgesetz finden auf das 
Gesinde keine Anwendung. 
Wenn der D i e n st b o t e erkrankt, so hat ihin der Dienstherr die erforderliche 
Verpflegung und ärztliche Behandlung auf die Dauer vou sechs Wochen zu gewähren, 
falls die Krankheit nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich herbeigeführt worden 
ist. Die entstehettden Kosten können vom Lohne in Abzug gebracht werden. Die Ver¬ 
pflichtung des Dienstherrn tritt nicht ein, wenn für Verpflegung und ärztliche Behand¬ 
lung durch Versicherung bei einer Gesellschaft oder durch eine Einrichtung der öffent¬ 
lichen Armenpflege Fürsorge getroffen ist. Gegen Gefahren, die Leben und Ge¬ 
sundheit bedrohen, ist der Bedienstete zu schützeu, auch sind vom Dienstherrn in Ansehung 
des Wohn- und Schlafraumes, der Verpflegung, sowie der Arbeits- und Erholungs¬ 
zeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf 
die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Dienenden erforderlich sind. 
Bei Unterlassung der für das Leben und die Gesundheit des Gesindes notwendigen 
Einrichtungen ist der Dienstherr schadenersatzpflichtig. 
Lohnzahlung. Der Dienstlohn ist nach Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte 
zu zahlen. Verfällt der Dienstherr in Konkurs, so gehen die rückständigen Lohnforde¬ 
rungen anderen Konkursforderungen voran. Wird das Gesinde ohne sein Verschulden 
aus kurze Zeit in seiner Dienstpflicht gehindert, so muß ihm für diese Zeit der Lohn 
gezahlt werden. Bezieht es aber während dieser Zeit Kranken- oder Unterstützungs¬ 
gelder, so können ihm diese Beträge vom Lohn in Abzug gebracht werden. Auch steht 
ihm ein rechtlicher Anspruch auf Weihnachtsgeschenke nicht ztl. Wird der Dienstvertrag 
durch die Schuld des Gesindes aufgehoben, so können von den Weihnachtsgeschenken 
bestimmte Wertteile zurückgefordert oder auf den Lohn angerechnet werden. 
Durch Annahme des Mietgeldes wird der Gesindevertrag bindend; das empfangene 
Geld ist eine „Draufgabe", welche sich das Gesinde bei der Lohnzahlung anrechnen 
lassen muß. 
Dienstantritt. Weigert sich die Herrschaft, das gemietete Gesinde anzunehmen, 
so ist sie ihm zur Schadloshaltung verpflichtet. Wenn aber das Gesinde den Dienst 
nicht antreten will, so kann es auf Antrag der Herrschaft von der Obrigkeit durch 
Zwangsmaßregeln dazu angehalten werden. Es ist in diesem Falle der Dienstherr- 
schaft zum Schadenersätze verpflichtet und kann in Geld- oder Haftstrafe verfallen. 
Der Antrittstag ist gewöhnlich der zweite Tag eines Quartals. 
Wenn das Gesinde vorsätzlich, aus grobem oder mäßigem Versehen der Herrschaft 
einen Schaden zufügt, so muß es denselben ersetzen. Nach dem B. G. B. steht der 
Herrschaft dem Gesinde gegenüber nicht mehr das Recht der körperlichen Züchtigung 
zu. Geringe Straftaten desselben werden nur auf Antrag der Herrschaft verfolgt. 
Wird vom Gesinde einer dritten Person Schaden zugefügt, so ist die Herrschaft nur 
dann zum Schadenersätze verpflichtet, wenn ihr nachgewiesen werden kann, daß sie 
bei der Auswahl der Person die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. So ist ein 
geschulter Kutscher, der einen Menschen überfährt, allein schadenersatzpflichtig.
	        
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