1. Abschnitt. Das Familienleben. 8. Kapitel.
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Enkel Ernst und Franz Müller, Kinder seines verstorbenen Sohnes Eugen. Zunächst
steht seiner Frau, da sie mit Erben erster Ordnung zusammenkommt, ein Viertel der
ganzen Erbmasse zu, ohne Rücksicht auf die Zahl der Kinder. Sie bekommt also 2500 Mk.
Die noch restierenden 7500 Mark werden unter die beiden Erbstämme so geteilt, daß
Fritz drei Achtel, d.s. 3750 Mark, bekommt, und die Enkel Ernst und Franz je 1875 Mark
erhalten.
Karl Müller f — Emilie Müller, Ehefrau
(10 000 JA) V4 = 2500 Jt
Fritz (3750 Ji) Eugen f (3750 Ji)
Ernst (1875 Jt) Franz (1875 Ji)
2. Fall: Die noch lebende Ehefrau des verstorbenen Eugen tritt nicht als Erbe
auf, da sie nicht zu den Abkömmlingen des Erblassers gehört; die Schwiegersöhne
und Schwiegertöchter haben kein Recht am Erbe des Schwiegervaters. Hätte Karl
Müller keine Nachkommen hinterlassen, so erbten seine Ehefrau und seine Eltern.
Beiden Parteien steht die Hälfte an seinem Nachlasse zu. Die 10 000 Ji verteilen sich:
August Müller und Jda Müller
Vater (x/4 ---- 2500 JI) (Eltern) Mutter = 2500 Ji
Karl Müller f und Emilie Müller, Ehefrau
(5000 JI)
3. Fall: Ist auch der Vater des Erblassers, August Müller, gestorben, so treten
für seinen Erbteil die anderen Abkönmllinge, also die Brüder des Erblassers und deren
Abkömmlinge als Erben auf:
August Müller ch und Jda Müller
Vater Mutter (2500 Ji)
Karl Müller f und Emilie Müller
Ernst Müller Felix Müller Erblasser Ehefrau
(1250 JA) (1250 Ji) (10 000 Ji) (5000 JI)
4. Fall: Von den Eltern des Karl Müller ist die Jda Müller mit Hinterlassung
eines Sohnes aus erster Ehe verstorben. Derselbe tritt als Erbe für die verstorbene
Mutter ein, und die Masse verteilt sich, wie aus folgendem Schema ersichtlich ist:
August Müller und Jda Müller ch
5. Fall: Sind beide Eltern tot, so treten ihre Abkömmlinge als Erben auf. Der
im vorstehenden Falle aufgeführte Egon Lehmann kann allerdings nur feine Mutter
Jda Müller beerben. Mit deren Mann, August Müller, ist er nicht verwandt. Da
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