Full text: Staats- und Wirtschaftslehre (Bd. 2)

94 
Allgemeine Wirtschaftslehre. 
günstiger als bisher und gewähren ihm, weil er als der schwächere 
Teil angesehen wird, größeren Schutz. 
Landwirtschaftlich ist die Regelung der Feuer-, Hagel- und 
Viehversicherung besonders wichtig. Der Anspruch auf Entschädi¬ 
gung geht jetzt nicht mehr verloren und der Versicherte braucht sich 
auch nicht mehr die Abzüge gefallen zu lassen, wenn er dieser oder 
jener kleinen Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen 
ist, mit Ausnahme, wenn ein Verschulden des Versicherten vorliegt. 
Außerdem räumt das Gesetz dem Versicherten das Recht ein, min¬ 
destens innerhalb eines Monats, bei Hagelversicherung innerhalb 
einer Woche gegen die Richtigkeit des zugesandten Versicherungs¬ 
scheins Widerspruch zu erheben. Auch kann der Versicherte Ab¬ 
schriften seiner eigenen Erklärungen auf seine kosten fordern. 
Abreden, nach denen der Vertrag sich bei nicht rechtzeitiger Kündi¬ 
gung auf mehr als ein Jahr verlängern soll, sind verboten. 
ßäp» Nach dem Gesetze muß der Versicherte alle ihm bekannten 
Umstände, welche für die Uebernahme der Gefahr erheblich sind, 
der Gesellschaft anzeigen; andernfalls kann die Gesellschaft inner¬ 
halb eines Monats nach Kenntnisnahme der Unrichtigkeit den 
Vertrag aufheben. Im Falle arglistiger Täuschung bleibt ihr sogar 
ein volles Jahr zur Anfechtung des Vertrages. Bei der Feuer¬ 
versicherung verliert der Versicherungsantrag die Wirksamkeit, wenn 
er nicht innerhalb zwei Wochen von der Gesellschaft angenommen 
wird. Nach Abschluß der Versicherung darf der Versicherte keine 
Maßnahmen treffen oder dulden, durch welche die Gefahr erhöht 
wird. Erhöht sich die Gefahr ohne seinen Willen, so hat er der 
Gesellschaft sofort Mitteilung zu machen. 
Die Gesellschaft ist bei jeder Gefahrerhöhung zur sofortigen 
Kündigung berechtigt. Bei Pflichtverletzung des Versicherten hört 
die Haftung sofort auf. Die erste Prämie, vor deren Bezahlung 
die Haftung der Gesellschaft überhaupt nicht eintritt, ist nur gegen 
Aushändigung des Versicherungsscheines zu entrichten, die späteren 
zu dem betr. Termin. Zur Empfangnahme der Prämien, Kündi¬ 
gungserklärungen u. s. w. ist der Agent befugt. Bei unpünktlicher 
Prämienzahlung muß die Gesellschaft dem Versicherten eine Zah¬ 
lungsfrist einräumen und zwar bei der Feuerversicherung von 
Gebäuden eine Frist von mindestens einem Monat, bei allen 
anderen Versicherungen von nicht weniger als zwei Wochen. Nach 
Ablauf dieser Frist hört die Haftung der Gesellschaft auf. 
Bei Eintritt eines Schadenfalles muß der Versicherte soviel 
wie möglich für die Abwendung und Verminderung des Schadens
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.