Full text: Staats- und Wirtschaftslehre (Bd. 2)

B. Das Königreich Preußen. 
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Kreisausschusses leitet der Landrat auch die Verwaltung der ^reis- 
kommunal-Angelegenheiten und führt die hierauf bezüglichen Be¬ 
schlüsse des Kreisausschusses aus. Der K r e i s a u s s ch u ß besteht 
außer dem Landrat aus sechs vom Kreistage gewählten Mitgliedern 
und ist wie der Bezirksausschuß Verwaltungsbehörde und Ver¬ 
waltungsgericht, jedoch erster Instanz. Kraft Gesetzes ist der Landrat 
außerdem Vorsitzender der Einkommensteuer-Veranlagungs-Kom¬ 
mission, des Schätzungs-Ausschusses und der Gewerbesteuer-Ausschüsse 
der Klassen 3 und 4. Als Stellvertreter des Landrats werden 
vom Kreistage zwei Kreisdeputierte gewählt. Kreisbeamten sind 
der Kreissekretär für die Bürogeschäfte; sodann Kreisarzt, Kreis- 
tierarzt, Kreisschulinspektor u. dgl. m. 
In den Stadt- und Landgemeinden und den selbst¬ 
ständigen Gutsbezirken sind Magistrat und Gemeinde¬ 
vorstand, bezw. Bürgermeister, Gemeinde- und Guts¬ 
vorsteher die Organe dieser Verbände, in den Amtsbezirken 
der Amtsvorsteher und der Amt sausschuß. Sie sind ver¬ 
pflichtet die Gesetze, Verordnungen und Verfügungen der vorgesetzten 
Staatsbehörden auszuführen. Amtsbezirke, aus einer oder aus 
mehreren Landgemeinden oder Gutsbezirken bestehend, sind nament¬ 
lich in den östlichen Provinzen, sowie in Schleswig-Holstein und 
Westfalen. In der Rheinprovinz bilden oft mehrere Landgemeinden 
eine Bürgermeisterei. In Posen gibt es Distrikte, denen Distrikts¬ 
kommissare vorstehen und welche die örtliche Polizei- und zum 
Teil auch die Kommunalverwaltung führen. Die Landbürgermeister 
werden auf Lebenszeit vom Oberpräsidenten ernannt. Wo mehrere 
Landgemeinden zu einer Bürgermeisterei vereinigt sind, steht an 
der Spitze der einzelnen Landgemeinde der Gemeinde-Vorsteher 
(Schulze). 
Städte mit mehr als 25000 Einwohnern haben das Recht, 
selbständige Stadtkreise zu bilden, doch ist diese Grenze für die 
Provinz Westfalen auf 30 000 und für die Rheinprovinz auf 
40 000 Einwohner festgesetzt. Diejenigen größeren Städte, welche 
einen Stadtkreis bilden, werden vom Oberbürgermeister verwaltet, 
welchem der Stadtausschuß zur Seite steht. Wo die Geschäfte 
jedoch zu umfangreich sind, werden bestimmte Angelegenheiten Bei¬ 
geordneten ühertragen. 
Die Selbstverwaltung der kommunalen Verbände. 
Die staatlichen Verwaltungsbezirke, mit Ausnahme der Re¬ 
gierungsbezirke, bilden Kommunalverbände. Sie verwalten ihre
	        
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