B. Das Königreich Preußen.
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Kreisausschusses leitet der Landrat auch die Verwaltung der ^reis-
kommunal-Angelegenheiten und führt die hierauf bezüglichen Be¬
schlüsse des Kreisausschusses aus. Der K r e i s a u s s ch u ß besteht
außer dem Landrat aus sechs vom Kreistage gewählten Mitgliedern
und ist wie der Bezirksausschuß Verwaltungsbehörde und Ver¬
waltungsgericht, jedoch erster Instanz. Kraft Gesetzes ist der Landrat
außerdem Vorsitzender der Einkommensteuer-Veranlagungs-Kom¬
mission, des Schätzungs-Ausschusses und der Gewerbesteuer-Ausschüsse
der Klassen 3 und 4. Als Stellvertreter des Landrats werden
vom Kreistage zwei Kreisdeputierte gewählt. Kreisbeamten sind
der Kreissekretär für die Bürogeschäfte; sodann Kreisarzt, Kreis-
tierarzt, Kreisschulinspektor u. dgl. m.
In den Stadt- und Landgemeinden und den selbst¬
ständigen Gutsbezirken sind Magistrat und Gemeinde¬
vorstand, bezw. Bürgermeister, Gemeinde- und Guts¬
vorsteher die Organe dieser Verbände, in den Amtsbezirken
der Amtsvorsteher und der Amt sausschuß. Sie sind ver¬
pflichtet die Gesetze, Verordnungen und Verfügungen der vorgesetzten
Staatsbehörden auszuführen. Amtsbezirke, aus einer oder aus
mehreren Landgemeinden oder Gutsbezirken bestehend, sind nament¬
lich in den östlichen Provinzen, sowie in Schleswig-Holstein und
Westfalen. In der Rheinprovinz bilden oft mehrere Landgemeinden
eine Bürgermeisterei. In Posen gibt es Distrikte, denen Distrikts¬
kommissare vorstehen und welche die örtliche Polizei- und zum
Teil auch die Kommunalverwaltung führen. Die Landbürgermeister
werden auf Lebenszeit vom Oberpräsidenten ernannt. Wo mehrere
Landgemeinden zu einer Bürgermeisterei vereinigt sind, steht an
der Spitze der einzelnen Landgemeinde der Gemeinde-Vorsteher
(Schulze).
Städte mit mehr als 25000 Einwohnern haben das Recht,
selbständige Stadtkreise zu bilden, doch ist diese Grenze für die
Provinz Westfalen auf 30 000 und für die Rheinprovinz auf
40 000 Einwohner festgesetzt. Diejenigen größeren Städte, welche
einen Stadtkreis bilden, werden vom Oberbürgermeister verwaltet,
welchem der Stadtausschuß zur Seite steht. Wo die Geschäfte
jedoch zu umfangreich sind, werden bestimmte Angelegenheiten Bei¬
geordneten ühertragen.
Die Selbstverwaltung der kommunalen Verbände.
Die staatlichen Verwaltungsbezirke, mit Ausnahme der Re¬
gierungsbezirke, bilden Kommunalverbände. Sie verwalten ihre