Full text: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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bis 21 Jahren für volljährig erklärt werden. Beschränkt geschäftsfähig 
sind auch Volljährige, wenn sie wegen Geistesschwäche, Verschwendung 
oder Trunksucht entmündigt oder unter vorläufige Vor¬ 
mundschaft gestellt sind. — Vollständig geschäftsunfähig sind auch 
diejenigen, welche wegen Geisteskrankheit entmündigt worden sind 
oder die sich in einem nicht bloß vorübergehenden Zustande geistiger 
Störung befinden (vorübergehend bei Fieberwahn, Trunkenheit). 
Damit ein Vertrag zustande kommt, ist es nötig, daß wenigstens 
2 Personen eine Willensäußerung abgeben, die ans den Abschluß 
des Vertrages hinzielt, sei es durch Worte, Zeichen, durch ein Schrift¬ 
stück, sogar durch Stillschweigen. Wenn z. B. unbestellte Waren 
übersandt und vom Empfänger verbraucht werden, so ist er still¬ 
schweigend einen Vertrag eingegangen. Schnell ist ein Vertrag ge¬ 
schlossen, oft aber nur sehr schwer wieder zu lösen; darum Vorsicht 
beim Abschluß! Die Willensäußerung ist anfechtbar, wenn sie durch 
absichtliche falsche Vorspiegelungen oder durch Drohungen herbeigeführt 
worden ist. Verträge, in denen ein Kind über sein zukünftiges Ver¬ 
mögen verfügt, sind stets ungültig, auch wenn der Vertragschließende 
schon volljährig ist. 
Eine besondere Vertragsform ist für gewöhnlich nicht nötig; 
nur bei einzelnen Verträgen wird die schriftliche Form verlangt, 
z. B. bei Miet- und Pachtverträgen, die für länger als 1 Jahr 
gelten sollen, und bei Verträgen über Grundstücksverkauf. Verschiedene 
Vertrüge bedürfen der notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung 
der Unterschrift. 
Verträge können auch durch Stellvertreter einer Person abge¬ 
schlossen werden, z. B. durch den Vater, den Vormund, einen Bevoll¬ 
mächtigten. 
xx. 
Zahlungsschwierigkeiten 
und Konkurs. 
a) Zahlungsschwierigkeiten und außergerichtlicher 
Vergleich. 
Zahlungsschwierigkeiten können sich auch bei dem tüchtigsten, 
pstichttreuesten Handwerker einmal einstellen. — Es sind Zahlungen 
in der nächsten Zeit füllig; aber die Kasse zeigt leider eine bedenk¬ 
liche Leere. Nur zu oft verliert in solchen Fällen der Handwerker
	        
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