144
bis 21 Jahren für volljährig erklärt werden. Beschränkt geschäftsfähig
sind auch Volljährige, wenn sie wegen Geistesschwäche, Verschwendung
oder Trunksucht entmündigt oder unter vorläufige Vor¬
mundschaft gestellt sind. — Vollständig geschäftsunfähig sind auch
diejenigen, welche wegen Geisteskrankheit entmündigt worden sind
oder die sich in einem nicht bloß vorübergehenden Zustande geistiger
Störung befinden (vorübergehend bei Fieberwahn, Trunkenheit).
Damit ein Vertrag zustande kommt, ist es nötig, daß wenigstens
2 Personen eine Willensäußerung abgeben, die ans den Abschluß
des Vertrages hinzielt, sei es durch Worte, Zeichen, durch ein Schrift¬
stück, sogar durch Stillschweigen. Wenn z. B. unbestellte Waren
übersandt und vom Empfänger verbraucht werden, so ist er still¬
schweigend einen Vertrag eingegangen. Schnell ist ein Vertrag ge¬
schlossen, oft aber nur sehr schwer wieder zu lösen; darum Vorsicht
beim Abschluß! Die Willensäußerung ist anfechtbar, wenn sie durch
absichtliche falsche Vorspiegelungen oder durch Drohungen herbeigeführt
worden ist. Verträge, in denen ein Kind über sein zukünftiges Ver¬
mögen verfügt, sind stets ungültig, auch wenn der Vertragschließende
schon volljährig ist.
Eine besondere Vertragsform ist für gewöhnlich nicht nötig;
nur bei einzelnen Verträgen wird die schriftliche Form verlangt,
z. B. bei Miet- und Pachtverträgen, die für länger als 1 Jahr
gelten sollen, und bei Verträgen über Grundstücksverkauf. Verschiedene
Vertrüge bedürfen der notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung
der Unterschrift.
Verträge können auch durch Stellvertreter einer Person abge¬
schlossen werden, z. B. durch den Vater, den Vormund, einen Bevoll¬
mächtigten.
xx.
Zahlungsschwierigkeiten
und Konkurs.
a) Zahlungsschwierigkeiten und außergerichtlicher
Vergleich.
Zahlungsschwierigkeiten können sich auch bei dem tüchtigsten,
pstichttreuesten Handwerker einmal einstellen. — Es sind Zahlungen
in der nächsten Zeit füllig; aber die Kasse zeigt leider eine bedenk¬
liche Leere. Nur zu oft verliert in solchen Fällen der Handwerker