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Die Kammern werden durch den König regelmäßig im Monat November
jeden Jahres, und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, berufen.
Art. 77. Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht
durch den König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten
Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern.
Leide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und
geschlossen.
wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig vertagt.
Art. 79. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich (Herrenhaus
und Haus der Abgeordneten).
Art. 78. Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen,
wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder anwesend ist.
Art. 8l. Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den König
zu richten.
Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine Bitt¬
schrift oder Adresse überreichen.
Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die Minister
überweisen und von demselben Auskunft über eingehende Beschwerden
verlangen.
Art. 82. Eine jede Kammer hat die Befugnis, behufs ihrer Infor¬
mation Kommissionen zur Untersuchung von Tatsachen zu ernennen.
Art 8Z. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen
Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Überzeugung und sind an Aufträge
und Instruktionen nicht gebunden.
Art. 84. Sie können für ihre Abstimmungen in der Kammer niemals,
für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der Kammer
auf den Grund der Geschäftsordnung (Art. 78) zur Rechenschaft gezogen
werden.
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während
der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Unter¬
suchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der
Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages nach derselben ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden not¬
wendig.
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammer und eine
jede Unterfuchungs- oder Zivilhaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode
aufgehoben, wenn die betreffende Kammer es verlangt.
Art. 85. Die Mitglieder der 2. Kammer erhalten aus der Staats¬
kasse Reisekosten und Diäten (l5 M.) nach Maßgabe des Gesetzes.
Die Verwaltung des preußischen Staates.
Die preutzifchen Oberbehördrn.
Oie Verwaltung des preußischen Staates wird durch die
Ministerien der ,,Auswärtigen Angelegenheiten", des Krieges, der