Full text: Meister Bindewald als Bürger

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Justiz, des Innern, der Zinanzen, des Kultus, der Landwirtschaft, 
Domänen und Horsten, der öffentlichen Arbeiten und für Handel 
und Gewerbe ausgeübt. Jeder Minister handelt für seine Ab¬ 
teilung (Ressort) vollkommen selbständig, ist jedoch den Beschlüssen 
des Staatsmmisteriums, des Ministerialrates, dessen Vorsitz der 
vom Römge ernannte Ministerpräsident führt, unterworfen. 
Oer Deutsche Reichskanzler ist in der Regel Ministerpräsident, dem 
auch zugleich die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten über¬ 
tragen ist. Wohnt der Rönig einer Sitzung des Staatsministeriums 
bei, so spricht man vom Rronrat. Reben dem Staatsministerium 
besteht ein Rollegium des Allerhöchsten Vertrauens, — es setzt 
sich aus Rgl. Prinzen, hochgestellten Staatsdienern (Staats¬ 
ministern, Zeldmarschällen, kom. Generälen, anerkannten Sach¬ 
kundigen usw.) zusammen —, der Staatsrat, der bei wichtigen 
Hragen der Gesetzgebung gehört wird. 
Ihm unterstellt sind der Oisziplinarhof für nicht richterliche 
Beamte, das Rgl. Gberverwaltungsgericht, die Prüfungskommission 
für höhere Verwaltungsbeamte und die Ansiedlungskommission 
für Posen und Westpreutzen. Unmittelbar zum Ressort des 
Ministerpräsidenten gehören die Generalordenskommission und das 
Geheime Staatsarchiv in Berlin. Eine den Ministern gegenüber 
selbständige Behörde bildet die unmittelbar unter dem Röntge 
stehende Gberrechnungskammer. 
Jedem Ministerium steht ein Minister vor, als Stellvertreter 
fungiert ein Unterstaatssekretär. Oie einzelnen Abteilungen 
werden von einem Ministerialdirektor verwaltet. Ihnen sind 
vortragende Räte beigegeben. 
Das Justizministerium beaufsichtigt die Rechtspflege 
und das Gefängniswesen, regelt die Anstellung richterlicher Beamte, 
besindet über Zulassung von Rechtsanwälten und Ernennung von 
Notaren. Auf die Rechtsprechung hat es keinen Einfluß. 
Das Zinanzministerium besteht aus drei Abteilungen, Oie 
erste Abteilung erledigt alle Angelegenheiten, die mit dem Staatshaushalt, 
dem Etat- und Uassenwesen zusammenhängen. Oie zweite Abteilung ver¬ 
waltet die direkten und die dritte Abteilung die indirekten Steuern. Unmittel¬ 
bare Ressorts sind die Generalstaatskasse, die Generallotteriedirektion, die 
Münze, die Verwaltung der Staatsschulden, die Ugl. Seehandlung und die 
Zentral-Genossenschaftskasse.
	        
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