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Das Kriegsmini[terium verwaltet als oberste Be¬
hörde sämtliche Armeekorps mit Ausnahme der Kontingente von
Bagern, Sachsen und Württemberg nach den Bestimmungen der
Reichsverfassung.
Sein Geschäftsbereich umfaßt das Zentraldepartement, das allgemeine
Rriegsdepartement, das Armeeverwaltungsdepartement und das Versorgungs¬
und Iustizdepartement. Die Departements gliedern sich in Abteilungen,-
außerhalb derselben bestehen selbständige Abteilungen für die persönlichen
Angelegenheiten, für die Medizinalangelegenheiten und die Remonte-
inspektion.
Ressortsbehörden sind unter anderem: das gesamte Militärbildungs¬
wesen, das Militärsanitätswesen, das Militär- und Pensionswesen, Militär¬
seelsorge u. dergl. m.
Das Ministerium des Kultus und öffent¬
lichen Unterrichts führt die Oberaufsicht über alle Kirchen-
angelegenheiten und über das gesamte Unterrichtswesen.
Das Ministerium der auswärtigen Ange¬
legenheiten pflegt den Verkehr mit den anderen Bundes¬
staaten und dem Bundesrat.
Dem Ministerium des Innern liegt die innere Ver¬
waltung ob.
Es erledigt die Angelegenheiten der inneren Verwaltung, der Provinzen,
Bezirke und Kreise. Ihm sind die Polizei, das Gesundheits- und Armenwesen
und die Anordnung für die Wahlen unterstellt.
Weiterhin übt das Ministerium des Innern seine Verwaltung durch die
Rreisausschüsse (bezw. in Stadtkreisen Stadtausschuß) und Bezirksausschüsse
in den Regierungsbezirken als Mittelbehörde aus. Rreisausschuß und Bezirks¬
ausschuß sind staatliche Behörden, die in Verwaltungsstreitigkeiten als nächste
Instanzen in Betracht kommen. Zür Verwaltungsstreitigkeiten in Landkreisen
bildet der Rreisausschuß (Stadtausschuß) die erste Instanz, zweite Instanz
ist der Bezirksausschuß in Verwaltungsstreitigkeiten, wenn es sich um Armen-,
Steuer- und Polizeisachen handelt. Als höchste Instanz besteht im verwaltungs-
streitverfahren gegen die Beschlüsse (Urteile) der vorgenannten Behörden
das Dberverwaltungsgericht zu Berlin.
BexirKsverbande.
Neben den Gemeinden und Gemeindeverbänden gibt es
in Preußen noch Bezirksverbände als Selb ft ver¬
waltungskörper, die der Staatsverwaltung einen wesent¬
lichen Teil ihrer Geschäfte abnehmen, wie der Staatsbürger in
der Gemeindeverwaltung durch einsichtsvolle Mitarbeit beiträgt,
die Interessen seiner Gemeinde und damit zugleich seine eigenen