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46 _ C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen. 
gressiv von i/Wo—5% des Einkommens. Die Gemeinden sind 
berechtigt, einen Zuschlag bis 50°/o von der Einkommensteuer 
wie von der Kapitalsteuer zu erheben. Die Einkommensteuer 
ergibt für Württemberg etwa 20 Millionen jährlich. Die Kapital¬ 
steuer beträgt derzeit 2,1«/o des angegebenen Zinsenertrags und 
bringt jährlich etwa 3 Millionen ein. Wie die Kapitalsteuer auf 
den Zinsertrag, nicht auf das Kapital, so ist die Grund-, Ge¬ 
bäude - und G e w e r b e st e u e r auf den Ertrag aus Grund¬ 
stücken, Gebäuden, Gewerben gelegt, weshalb man diese Steuern 
auch Ertragssteuern nennt. Von dem steuerbaren Ertrag werden 
derzeit ebenfalls 2,l<y0 Steuer erhoben (etwa 6Mill. jährlich). 
Die Abschaffung dieser Steuern wird erwogen; freilich werden die 
Gemeinden nie darauf verzichten können. Eine indirekte Würt¬ 
tembergische Steuer ganz besonderer Art ist das sog. Umgeld, 
die Steuer auf Wein und Obstmost. Sie beträgt, auf den Aus¬ 
schankpreis berechnet, 11% von Wein, 8 o/o von Most, der von 
Wirten geschenkt wird. Wein oder Most, der in Mengen von über 
20 Liter abgegeben wird, ist umgeldsrei, desgleichen der sog. 
Haustrunk und vom Ausland eingeführter verzollter 
Wein, der darum auch nicht durch Zuckern vermehrt werden darf. 
2. Das Deutsche Reich. 
Geschichtliches. Dem deutschen Volk war es nicht be- 
schieden, so früh wie z. B. Engländer und Franzosen einen Ein¬ 
heitsstaat bilden zu können. Während England und Frank¬ 
reich dem Ausland gegenüber in politischer und wirtschaftlicher 
Hinsicht stets geschlossen gegenüberstanden und dadurch Vorteile 
errangen, die noch heute wirksam sind, gelang es den deutschen 
Stämmen erst 1870/71, die Einheit des Reichs herzustellen: der 
18. Januar 1871 ist der Geburtstag des neuen Reichs, ein Tag, 
der es wert wäre, jedes Jahr festlich begangen zu werden. Seit 
diesem Tag ist Deutschland in langer Friedenszeit auf allen Ge¬ 
bieten vorwärts geschritten, und der Deutsche fängt mit Recht
	        
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