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46 _ C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen.
gressiv von i/Wo—5% des Einkommens. Die Gemeinden sind
berechtigt, einen Zuschlag bis 50°/o von der Einkommensteuer
wie von der Kapitalsteuer zu erheben. Die Einkommensteuer
ergibt für Württemberg etwa 20 Millionen jährlich. Die Kapital¬
steuer beträgt derzeit 2,1«/o des angegebenen Zinsenertrags und
bringt jährlich etwa 3 Millionen ein. Wie die Kapitalsteuer auf
den Zinsertrag, nicht auf das Kapital, so ist die Grund-, Ge¬
bäude - und G e w e r b e st e u e r auf den Ertrag aus Grund¬
stücken, Gebäuden, Gewerben gelegt, weshalb man diese Steuern
auch Ertragssteuern nennt. Von dem steuerbaren Ertrag werden
derzeit ebenfalls 2,l<y0 Steuer erhoben (etwa 6Mill. jährlich).
Die Abschaffung dieser Steuern wird erwogen; freilich werden die
Gemeinden nie darauf verzichten können. Eine indirekte Würt¬
tembergische Steuer ganz besonderer Art ist das sog. Umgeld,
die Steuer auf Wein und Obstmost. Sie beträgt, auf den Aus¬
schankpreis berechnet, 11% von Wein, 8 o/o von Most, der von
Wirten geschenkt wird. Wein oder Most, der in Mengen von über
20 Liter abgegeben wird, ist umgeldsrei, desgleichen der sog.
Haustrunk und vom Ausland eingeführter verzollter
Wein, der darum auch nicht durch Zuckern vermehrt werden darf.
2. Das Deutsche Reich.
Geschichtliches. Dem deutschen Volk war es nicht be-
schieden, so früh wie z. B. Engländer und Franzosen einen Ein¬
heitsstaat bilden zu können. Während England und Frank¬
reich dem Ausland gegenüber in politischer und wirtschaftlicher
Hinsicht stets geschlossen gegenüberstanden und dadurch Vorteile
errangen, die noch heute wirksam sind, gelang es den deutschen
Stämmen erst 1870/71, die Einheit des Reichs herzustellen: der
18. Januar 1871 ist der Geburtstag des neuen Reichs, ein Tag,
der es wert wäre, jedes Jahr festlich begangen zu werden. Seit
diesem Tag ist Deutschland in langer Friedenszeit auf allen Ge¬
bieten vorwärts geschritten, und der Deutsche fängt mit Recht