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da andernfalls der Gläubiger den Erlaß des „Vollstreckungsbefehls"
beantragen kann, nach dessen Ausfertigung der Widerspruch nicht mehr
zulässig ist. Es steht dem Schuldner aber das Recht zu, solange den
Widerspruch zu erheben, als die Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls
nicht erfolgte, obige Frist von 8 Tagen ist also bedingten Charakters.
Mithin ist es für den Gläubiger wichtig, sofort nach Ablauf der
8 Tage den Erlaß des Vollstreckungsbefehls zu beantragen, selbst für
den Fall, daß er eine sofortige Pfändung nicht gleich beabsichtigt.
Die Frist für diesen Antrag erlischt aber nach 6 Monaten.
Ist Widerspruch erhoben, so findet dieser seine Erledigung im
Klageverfahren. Letzteres wird nur auf Antrag eröffnet.
Ist kein oder nicht rechtzeitig Widerspruch erfolgt, dann wird der
Erlaß eines Vollstreckungsbefehls durch den Gläubiger beantragt.
Hiergegen kann der Schuldner binnen 1 Woche nach Zustellung des
Vollstreckungsbefehls „Einspruch" erheben und die Angelegenheit
kommt bei dem zuständigen Gericht — entscheidend ist die Werthöhe
des Objekts — zum Austrag. Erfolgt kein Einspruch, so ist der
Vollstreckungsbefehl rechtskräftig und nunmehr kann die Pfändung er¬
folgen*).
Das Klageversahren.
Für das Klageverfahren ist die Höhe der Wertsumme entscheidend,
Objekte über 600 JL können nur vor dem Landgericht eingeklagt
werden. Vor dem Amtsgericht kann der Kläger seine Interessen selbst
vertreten, vor dem Landgericht und den weiteren Instanzen herrscht
Anwaltszwang, d. h. die Ansprüche müssen durch einen Rechtsanwalt
vertreten werden. Seitens der Versicherungsgesellschaften ist stets ein
rechtskundiger Beirat angenommen, der Justitiar, ihre Vertretung er¬
folgt vor Gericht wohl stets durch den ständigen Rechtsbeistand.
Rechtsgrundlagen.
Bis zur Regierungszeit Friedrich II. war in Preußen und den
meisten deutschen Staaten das römische Recht als Grundlage für recht¬
liche Auseinandersetzungen gebräuchlich. Durch den „alten Fritz" ge¬
langte das „Preußische Landrecht" zur Einführung und dieses wiederum
wurde 1900 durch das Bürgerliche Gesetzbuch — BGB. — ersetzt.
Nunmehr herrscht in Deutschland ein einheitliches Recht. Eingeteilt
wird dasselbe in ein öffentliches und ein privates Recht. Durch ersteres
kommen jene Gesetzesverletzungen, seien es Vergehen oder Verbrecheil
zur Aburteilung, die die Gesamtheit der Bürger in ihrer Rechtsan¬
schauung verletzt haben, die sich gegen die staatliche Autorität richten;
im privaten Recht werden jene Streitigkeiten geschlichtet, die zwei oder
mehrere Personen zu regeln haben, ohne daß die Gesamtheit ein Inter¬
esse daran hätte.
*) Ausführliche Darlegungen siehe in der empfehlenswerten Schrift: Das
gerichtliche Mahnverfahren, Müller & Krause, Verlag Keysersche Buchhandlung,
Erfurt.