Full text: Berufs- und Bürgerkunde

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da andernfalls der Gläubiger den Erlaß des „Vollstreckungsbefehls" 
beantragen kann, nach dessen Ausfertigung der Widerspruch nicht mehr 
zulässig ist. Es steht dem Schuldner aber das Recht zu, solange den 
Widerspruch zu erheben, als die Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls 
nicht erfolgte, obige Frist von 8 Tagen ist also bedingten Charakters. 
Mithin ist es für den Gläubiger wichtig, sofort nach Ablauf der 
8 Tage den Erlaß des Vollstreckungsbefehls zu beantragen, selbst für 
den Fall, daß er eine sofortige Pfändung nicht gleich beabsichtigt. 
Die Frist für diesen Antrag erlischt aber nach 6 Monaten. 
Ist Widerspruch erhoben, so findet dieser seine Erledigung im 
Klageverfahren. Letzteres wird nur auf Antrag eröffnet. 
Ist kein oder nicht rechtzeitig Widerspruch erfolgt, dann wird der 
Erlaß eines Vollstreckungsbefehls durch den Gläubiger beantragt. 
Hiergegen kann der Schuldner binnen 1 Woche nach Zustellung des 
Vollstreckungsbefehls „Einspruch" erheben und die Angelegenheit 
kommt bei dem zuständigen Gericht — entscheidend ist die Werthöhe 
des Objekts — zum Austrag. Erfolgt kein Einspruch, so ist der 
Vollstreckungsbefehl rechtskräftig und nunmehr kann die Pfändung er¬ 
folgen*). 
Das Klageversahren. 
Für das Klageverfahren ist die Höhe der Wertsumme entscheidend, 
Objekte über 600 JL können nur vor dem Landgericht eingeklagt 
werden. Vor dem Amtsgericht kann der Kläger seine Interessen selbst 
vertreten, vor dem Landgericht und den weiteren Instanzen herrscht 
Anwaltszwang, d. h. die Ansprüche müssen durch einen Rechtsanwalt 
vertreten werden. Seitens der Versicherungsgesellschaften ist stets ein 
rechtskundiger Beirat angenommen, der Justitiar, ihre Vertretung er¬ 
folgt vor Gericht wohl stets durch den ständigen Rechtsbeistand. 
Rechtsgrundlagen. 
Bis zur Regierungszeit Friedrich II. war in Preußen und den 
meisten deutschen Staaten das römische Recht als Grundlage für recht¬ 
liche Auseinandersetzungen gebräuchlich. Durch den „alten Fritz" ge¬ 
langte das „Preußische Landrecht" zur Einführung und dieses wiederum 
wurde 1900 durch das Bürgerliche Gesetzbuch — BGB. — ersetzt. 
Nunmehr herrscht in Deutschland ein einheitliches Recht. Eingeteilt 
wird dasselbe in ein öffentliches und ein privates Recht. Durch ersteres 
kommen jene Gesetzesverletzungen, seien es Vergehen oder Verbrecheil 
zur Aburteilung, die die Gesamtheit der Bürger in ihrer Rechtsan¬ 
schauung verletzt haben, die sich gegen die staatliche Autorität richten; 
im privaten Recht werden jene Streitigkeiten geschlichtet, die zwei oder 
mehrere Personen zu regeln haben, ohne daß die Gesamtheit ein Inter¬ 
esse daran hätte. 
*) Ausführliche Darlegungen siehe in der empfehlenswerten Schrift: Das 
gerichtliche Mahnverfahren, Müller & Krause, Verlag Keysersche Buchhandlung, 
Erfurt.
	        
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