Full text: Kurzgefaßte Gesetzes- und Bürgerkunde

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zum 31. März desjenigen Jahres angehört, in welchem er das 
39. Lebenjahr vollendet. 
Zum L a n d st u r m zählen alle wehrpflichtigen Deutschen vom 
17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, die weder der Fahne noch 
der Reserve noch der Landwehr angehören. 
Wer Lust hat, Soldat zu werden, braucht keineswegs zu warten, 
bis er ausgehoben wird, sondern er kann sich nach vollendetem 17. Le¬ 
bensjahre auch freiwillig melden. Es gibt Einjährig-Freiwillige und 
Zwei- bezw. Dreijährig-Freiwillige. 
Ein jährig -Fr eiwilliger kann in der Regel nur der¬ 
jenige werden, der eine höhere Schule bis zu einer bestimmten Klasse 
besucht oder die vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg bestanden hat; 
doch können von der Ersatzbehörde dritter Instanz ausnahmsweise 
auch solche kunstverständige oder mechanische Arbeiter zugelassen 
werden, welche in der Art ihrer Tätigkeit Hervorragendes 
l e i st e n. 
Freiwillige haben die freie Wahl hinsichtlich der Waffen, des 
Truppenteils und der Garnison. Einjährig-Freiwillige müssen sich 
aus eigenen Mitteln beköstigen und bekleiden. 
Kapitulanten. Soldaten, die ihrer gesetzlichen Dienst¬ 
pflicht Genüge geleistet haben und sich freiwillig zum Weiterdienen 
verpflichten, heißen Kapitulanten. Sie erhalten, wenn sie nach 
12jähriger aktiver Dienstzeit ausscheiden, den Zivilversorgungsschein 
und eine Dienstprämie von 1000 Jt. 
C Der Meister. 
I. Der Meister als Standesglied. 
a) Meistertitel und Meisterprüfung. 
Wenn auch nach der Gewerbeordnung der Betrieb eines Ge¬ 
werbes jedermann gestattet ist, so darf sich doch nicht, wie zur Zeit 
der uubeschränkteu Gewerbefreiheit, jeder, der ein Handwerk selbstän¬ 
dig ausübt, auch Meister nennen. 
Den M e i st e r t i t e l in Verbindung mit der Bezeichnung 
eines Handwerkes dürfen nur Handwerker führen, welche für dieses 
Handwerk die Meisterprüfung bestanden und das 
24. Lebensjahr zurückgelegt haben. 
Wer den Meistertitel unbefugt führt, wird mit Geldstrafe bis zu 
160 bestraft. 
Zur Meisterprüfung sind in der Regel nur solche Personen z u - 
zulassen, welche eine Gesellenprüfung bestanden haben und in 
dem Gewerbe, für welches sie die Meisterprüfung ablegen wollen, 
mindestens 3 Jahre als Geselle tätig gewesen oder welche nach 8 129
	        
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