Recht und Gesetz.
ist, war zu erwarten, da er nicht zünftig war, und weder Vorlesungen ge¬
halten, noch Lehrbücher geschrieben hat.
II.
Gesetze und Rechtsbücher.
Der Einfluß eigentlicher Gesetzgebung auf bürgerliches Recht ist in ein- 0
Seinen Stücken desselben nicht selten, aber die Gründe dieses Einflusses sind
sehr verschiedener Art. Zunächst kann nämlich gerade die Abänderung des
bestehenden Rechts Absicht des Gesetzgebers sein, weil höhere politische Zwecke
dieses fordern. Wenn in unseren Tagen Nichtjuristen von dem Bedürfnis
neuer Gesetzgebung sprechen, so ist gewöhnlich bloß dieses gemeint, wovon die
^Bestimmung der gntsherrlichen Rechte eines der wichtigsten Beispiele ist.
Auch die Geschichte des römischen Rechts liefert Beispiele dieser Art, wenige
aus der freien Republik, unter August die wichtige Lex Iulia et Papia
Poppaea, seit den christlichen Kaisern eine große Anzahl. Daß die Gesetze
dieser Art leicht eine fruchtlose Korruption des Rechts sind, und daß gerade
in ihnen die höchste Sparsamkeit nötig ist, wird jedem einleuchten, der die
Geschichte zu Rate zieht. Die technische Seite des Rechts wird bei ihnen bloß
für die Form und für den Zusammenhang mit dem ganzen übrigen Rechte
in Anspruch genommen, welcher Zusammenhang diesen Teil der Gesetzgebung
schwieriger macht, als er gewöhnlich gedacht zu werden pflegt. Weit unbe¬
denklicher ist ein zweiter Einfluß der Gesetzgebung auf das bürgerliche Recht.
Einzelne Rechtssätze nämlich können zweifelhaft sein, oder sie können ihrer
Natur nach schwankende, unbestimmte Grenzen haben, wie z. B. alle Ver¬
jährung, während die Rechtspflege durchaus scharfe Grenzen fordert. Hier
kann allerdings eine Art von Gesetzgebung eintreten, welche der Gewohnheit
zu Hilfe kommt, jene Zweifel und diese Unbestimnllheiten entfernt, und so
das wirkliche Recht, den eigentlichen Willen des Volkes, zu Tage fördert und
rein erhält. Die römische Verfassung hatte für diesen Zweck eine treffliche
Einrichtung in den Edikten der Prätoren, eine Einrichtung, welche auch in
monarchischen Staaten unter gewissen Bedingungen stattfinden könnte.
Aber diese Arten eines teilweisen Einflusses sind gar nicht gemeint, wenn 10
sowie in unseren Tagen von dem Bedürfnis allgemeiner Gesetzbücher die
Rede ist. Hier ist vielmehr folgendes gemeint. Der Staat soll seinen
gesamten Rechtsvorrat untersuchen und schriftlich aufzeichnen lassen, so daß dieses
Buch nunmehr als einzige Rechtsguelle gelte, alles andere aber, was bisher
etwa gegolten hat, nicht mehr gelte. Zuvörderst läßt sich fragen, woher
diesem Gesetzbuch der Inhalt kommen solle. Nach einer oben dargestellten
Ansicht ist von vielen behauptet worden, das allgemeine Vernunftrecht, ohne