Graf Eberhard, der Rauschebart.
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15. Götz Weißenheim eröffnet den langen Leichenzug.
Cr war es, der im Streite des Grafen Lanner trug,-
er hatt' es nicht gelassen, bis er erschlagen war,
drum mag er würdig führen auch noch die tote Schar.
16. Drei edle Grafen folgen, bewährt im Schildesamt,
von Tübingen, von Zollern, von Schwarzenberg entstammt.
G Zollern, deine Leiche umschwebt ein lichter Kranz-
sahst du vielleicht noch sterbend dein Haus im künft'gen Glanz?
17. von Sachsenheim zween Ritter, der Vater und der Sohn,
die liegen still beisammen in Lilien und in Mohn.
Uuf ihrer Stammburg wandelt von alters her ein Geist,
der längst mit Klaggebärden auf schweres Unheil weist.
18. Linst war ein Herr von Lustnau vom Scheintod auferwacht,
er kehrt' im Leichentuche zu seiner Frau bei Nacht,
davon man sein Geschlechte die Toten hieß zum Scherz-
hier bringt man ihrer einen, den traf ber Tod ins herz.
19. Dies Lied, es folgt nicht weiter, des Jammers ist genug,
will jemand alle wissen, die man von dannen trug:
dort auf den Nathausfenstern, in Farben bunt und klar,
stellt jeden Ritters Name und Wappenschild sich dar. —
20. ctls nun von seinen Wunden Graf Ulrich ausgeheilt,
da reitet er nach Stuttgart,- er hat nicht sehr geeilt.
Tr trifft den alten Vater allein beim Mittagsmahl-
ein frostiger willkommen, kein wort ertönt im Saal.
21. Dem Vater gegenüber sitzt Ulrich an dem Tisch,
er schlägt die Uugen nieder- man bringt ihm wein und Fisch.
Da faßt der Greis ein Messer und spricht kein wort dabei
und schneidet zwischen beiden das Tafeltuch entzwei.
4. Die Döjfinger Schlacht.
1. Um Ruheplatz der Toten, da pflegt es still zu sein,
man härt nur leises Beten bei Kreuz und Leichenstein¬
zu Döffingen war's anders: dort scholl den ganzen Tag
der feste Kirchhof wider von Kampfruf, Stoß und Schlag.
2. Die Städter sind gekommen, der Lauer hat sein Gut
zum festen Grt geflüchtet und hält's in tapfrer Hut.
Mit Spieß und Karst und Sense treibt er den Ungriff ab-
wer tot zu Loden sinket, hat hier nicht weit ins Grab.
Tromnau, Lesebuch für Mittelschulen. K. IV.
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